RS Vwgh 1975/4/29 2178/74

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Veröffentlicht am 29.04.1975
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige weder ein Wareneingangsbuch noch die ihm nach § 129 BAO obliegende Aufzeichnung des Warenausganges geführt, auf den Rechnungen die Qualität und die Stückzahl der verkauften Felle nicht angegeben, Waren ohne Ausstellung von Rechnungen verkauft und die Eintragungen im Kassabuch nicht täglich, sondern nachträglich für einen längeren Zeitraum vorgenommen, so ist die Behörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen im SCHÄTZUNGSWEGE zu ermitteln (hier: Nerzfarm).Hat der Steuerpflichtige weder ein Wareneingangsbuch noch die ihm nach Paragraph 129, BAO obliegende Aufzeichnung des Warenausganges geführt, auf den Rechnungen die Qualität und die Stückzahl der verkauften Felle nicht angegeben, Waren ohne Ausstellung von Rechnungen verkauft und die Eintragungen im Kassabuch nicht täglich, sondern nachträglich für einen längeren Zeitraum vorgenommen, so ist die Behörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen im SCHÄTZUNGSWEGE zu ermitteln (hier: Nerzfarm).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002178.X01

Im RIS seit

29.04.1975
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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