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L82000 BauordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0523/73 E 5. Juni 1973 RS 2Stammrechtssatz
Wird eine Partei von einem Eingriff in ihr Eigentum nicht berührt, dann kann sie mangels eines diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht verlangen, dass die Behörde einen Dritten enteigne, um selbst für alle Zukunft von solchen Maßnahmen verschont zu bleiben.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001326.X02Im RIS seit
08.01.2003