RS Vwgh 1975/4/29 1326/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Index

L82000 Bauordnung
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0523/73 E 5. Juni 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Wird eine Partei von einem Eingriff in ihr Eigentum nicht berührt, dann kann sie mangels eines diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht verlangen, dass die Behörde einen Dritten enteigne, um selbst für alle Zukunft von solchen Maßnahmen verschont zu bleiben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001326.X02

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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