RS Vwgh 1975/4/29 0619/75

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Veröffentlicht am 29.04.1975
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Ärzte einer Universitätsaugenklinik sind keine Amtssachverständigen der Heeresverwaltung, weshalb auf sie nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 AVG zutreffen. Ihre Heranziehung zu einer derartigen Tätigkeit könnte nur ausnahmsweise im Rahmen des § 52 Abs 2 AVG in Betracht kommen.Die Ärzte einer Universitätsaugenklinik sind keine Amtssachverständigen der Heeresverwaltung, weshalb auf sie nicht die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, AVG zutreffen. Ihre Heranziehung zu einer derartigen Tätigkeit könnte nur ausnahmsweise im Rahmen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Betracht kommen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000619.X03

Im RIS seit

29.04.1975

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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