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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Ärzte einer Universitätsaugenklinik sind keine Amtssachverständigen der Heeresverwaltung, weshalb auf sie nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 AVG zutreffen. Ihre Heranziehung zu einer derartigen Tätigkeit könnte nur ausnahmsweise im Rahmen des § 52 Abs 2 AVG in Betracht kommen.Die Ärzte einer Universitätsaugenklinik sind keine Amtssachverständigen der Heeresverwaltung, weshalb auf sie nicht die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, AVG zutreffen. Ihre Heranziehung zu einer derartigen Tätigkeit könnte nur ausnahmsweise im Rahmen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Betracht kommen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000619.X03Im RIS seit
29.04.1975Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015