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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BetriebsO 1955 §38 Abs2;Rechtssatz
In einer Angelegenheit, in der zufolge § 38 Abs 2 der BO für den nicht linienmäßigen Personenverkehr in erster Instanz die BPolDion Wien zuständig ist, geht der Instanzenzug an den Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann und von diesem an den Bundesminister für Verkehr.In einer Angelegenheit, in der zufolge Paragraph 38, Absatz 2, der BO für den nicht linienmäßigen Personenverkehr in erster Instanz die BPolDion Wien zuständig ist, geht der Instanzenzug an den Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann und von diesem an den Bundesminister für Verkehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000099.X01Im RIS seit
15.01.2003