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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1527/73Rechtssatz
§ 4 BAO kann einem gerichtlichen Vergleich, der bisher strittige Fragen bereinigt, nicht entgegengehalten werden, weil erst auf Grund dieser Bereinigung feststeht, ob bzw in welchem Umfang der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft; hiefür spricht auch § 200 BAO.Paragraph 4, BAO kann einem gerichtlichen Vergleich, der bisher strittige Fragen bereinigt, nicht entgegengehalten werden, weil erst auf Grund dieser Bereinigung feststeht, ob bzw in welchem Umfang der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft; hiefür spricht auch Paragraph 200, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001526.X02Im RIS seit
06.05.1975Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015