RS Vwgh 2007/1/24 2003/13/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0047 E 21. Oktober 2003 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie sich aus der Wortfolge "seit der Anschaffung" in § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ergibt, muss der Hauptwohnsitz grundsätzlich bei der Anschaffung des Eigenheimes begründet werden. Ein solcher Hauptwohnsitz kann jedoch erst in einem bewohnbaren Eigenheim begründet werden. Dem Gesetz ist keine starre Regel zu entnehmen, welcher Zeitraum als angemessen zur Instandsetzung eines unbewohnbaren Eigenheimes anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130118.X10

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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