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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0047 E 21. Oktober 2003 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Wie sich aus der Wortfolge "seit der Anschaffung" in § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ergibt, muss der Hauptwohnsitz grundsätzlich bei der Anschaffung des Eigenheimes begründet werden. Ein solcher Hauptwohnsitz kann jedoch erst in einem bewohnbaren Eigenheim begründet werden. Dem Gesetz ist keine starre Regel zu entnehmen, welcher Zeitraum als angemessen zur Instandsetzung eines unbewohnbaren Eigenheimes anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130118.X10Im RIS seit
23.02.2007