RS Vwgh 1975/5/21 0328/75

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §66 Z2 lita;
  1. BewG 1955 § 66 heute
  2. BewG 1955 § 66 gültig ab 21.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  3. BewG 1955 § 66 gültig von 27.11.1982 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/05/21 0327/75 1

Stammrechtssatz

Nur der Einsatz von bereits zum Abschlußzeitpunkt vorhandenen und damit der Vermögensbesteuerung unterworfenen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in einer das übrige Vermögen des Betriebsinhabers vermehrenden Weise gilt als nicht erfolgt, weil nur ein solcher Einsatz zu jener Doppelbesteuerung führte, die zu vermeiden der anerkannte und alleinige Zweck des § 66 Z 2 lit a BewG ist. Um diese Bestimmung anwenden zu können, muß also in jedem Einzelfall festgestellt sein, daß das Wirtschaftsgut, das etwa zur Bezahlung von Privatschulden zwischen Abschlußzeitpunkt und Feststellungszeitpunkt verwendet wurde, bereits zum Abschlußzeitpunkt im Betriebsvermögen vorhanden war.Nur der Einsatz von bereits zum Abschlußzeitpunkt vorhandenen und damit der Vermögensbesteuerung unterworfenen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in einer das übrige Vermögen des Betriebsinhabers vermehrenden Weise gilt als nicht erfolgt, weil nur ein solcher Einsatz zu jener Doppelbesteuerung führte, die zu vermeiden der anerkannte und alleinige Zweck des Paragraph 66, Ziffer 2, Litera a, BewG ist. Um diese Bestimmung anwenden zu können, muß also in jedem Einzelfall festgestellt sein, daß das Wirtschaftsgut, das etwa zur Bezahlung von Privatschulden zwischen Abschlußzeitpunkt und Feststellungszeitpunkt verwendet wurde, bereits zum Abschlußzeitpunkt im Betriebsvermögen vorhanden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000328.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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