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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §66 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/05/21 0327/75 1Stammrechtssatz
Nur der Einsatz von bereits zum Abschlußzeitpunkt vorhandenen und damit der Vermögensbesteuerung unterworfenen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in einer das übrige Vermögen des Betriebsinhabers vermehrenden Weise gilt als nicht erfolgt, weil nur ein solcher Einsatz zu jener Doppelbesteuerung führte, die zu vermeiden der anerkannte und alleinige Zweck des § 66 Z 2 lit a BewG ist. Um diese Bestimmung anwenden zu können, muß also in jedem Einzelfall festgestellt sein, daß das Wirtschaftsgut, das etwa zur Bezahlung von Privatschulden zwischen Abschlußzeitpunkt und Feststellungszeitpunkt verwendet wurde, bereits zum Abschlußzeitpunkt im Betriebsvermögen vorhanden war.Nur der Einsatz von bereits zum Abschlußzeitpunkt vorhandenen und damit der Vermögensbesteuerung unterworfenen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in einer das übrige Vermögen des Betriebsinhabers vermehrenden Weise gilt als nicht erfolgt, weil nur ein solcher Einsatz zu jener Doppelbesteuerung führte, die zu vermeiden der anerkannte und alleinige Zweck des Paragraph 66, Ziffer 2, Litera a, BewG ist. Um diese Bestimmung anwenden zu können, muß also in jedem Einzelfall festgestellt sein, daß das Wirtschaftsgut, das etwa zur Bezahlung von Privatschulden zwischen Abschlußzeitpunkt und Feststellungszeitpunkt verwendet wurde, bereits zum Abschlußzeitpunkt im Betriebsvermögen vorhanden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000328.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013