RS Vwgh 1975/5/21 0069/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1975
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §50 Abs1;
BAO §57 Abs1;
EStG 1967 §76 Abs2;
  1. BAO § 57 heute
  2. BAO § 57 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 57 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 57 gültig von 31.12.2004 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 57 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 57 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 57 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die örtliche Zuständigkeit für jedes einzelne Verfahres (Eintragung in die Lohnsteuerkarte, Durchführung des Jahresausgleichs) zu beurteilen. Für die Durchführung des beantragten Jahresausgleichs ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat, und nicht das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz während des abgelaufenen Kalenderjahres hatte. Langt ein Antrag auf Durchführung des Jahresaugleichs bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich nicht zuständigen Finanzamt ein, ist er von diesem gemäß § 50 Abs 1 BAO ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die örtliche Zuständigkeit für jedes einzelne Verfahres (Eintragung in die Lohnsteuerkarte, Durchführung des Jahresausgleichs) zu beurteilen. Für die Durchführung des beantragten Jahresausgleichs ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat, und nicht das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz während des abgelaufenen Kalenderjahres hatte. Langt ein Antrag auf Durchführung des Jahresaugleichs bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich nicht zuständigen Finanzamt ein, ist er von diesem gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000069.X01

Im RIS seit

21.05.1975

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten