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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §50 Abs1;Rechtssatz
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die örtliche Zuständigkeit für jedes einzelne Verfahres (Eintragung in die Lohnsteuerkarte, Durchführung des Jahresausgleichs) zu beurteilen. Für die Durchführung des beantragten Jahresausgleichs ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat, und nicht das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz während des abgelaufenen Kalenderjahres hatte. Langt ein Antrag auf Durchführung des Jahresaugleichs bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich nicht zuständigen Finanzamt ein, ist er von diesem gemäß § 50 Abs 1 BAO ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die örtliche Zuständigkeit für jedes einzelne Verfahres (Eintragung in die Lohnsteuerkarte, Durchführung des Jahresausgleichs) zu beurteilen. Für die Durchführung des beantragten Jahresausgleichs ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat, und nicht das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz während des abgelaufenen Kalenderjahres hatte. Langt ein Antrag auf Durchführung des Jahresaugleichs bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich nicht zuständigen Finanzamt ein, ist er von diesem gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000069.X01Im RIS seit
21.05.1975Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013