TE Vwgh Erkenntnis 1975/5/26 1563/74

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Veröffentlicht am 26.05.1975
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO NÖ 1883 §111 Abs1;
BauO NÖ 1969 §115 Abs1 Z5;
BauRallg impl;
VStG §1;
VStG §115 Abs1 Z5;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
VStG §31 Abs2;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1564/74

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Öhler als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des Dkfm. OB in W, vertreten durch Dr. Rudolf Hubalek, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Herzog-Leopoldstraße 2, gegen 1. den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1974, Zl. II/2-671-1974, und 2. den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1974, Zl. II/2- 672-1974, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bauordnung für Niederösterreich, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Dem Beschwerdeführer war mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 9. August 1971, Zl. 4c/1212/70/Ko/A, gemäß den §§ 92 und 100 der Bauordnung für Niederösterreich die Bewilligung zum Umbau der auf dem Grundstück Nr. 1068/9 der Katastralgemeinde W. (P.straße 39) bestandenen ehemaligen Flugzeughalle zu einem Großgeschäft erteilt worden. 1. Dem Beschwerdeführer war mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 9. August 1971, Zl. 4c/1212/70/Ko/A, gemäß den Paragraphen 92 und 100 der Bauordnung für Niederösterreich die Bewilligung zum Umbau der auf dem Grundstück Nr. 1068/9 der Katastralgemeinde W. (P.straße 39) bestandenen ehemaligen Flugzeughalle zu einem Großgeschäft erteilt worden.

Mit dem Straferkenntnis vom 30. April 1974, Zl. 1-247/1, verhängte der Bürgermeister der Stadt W. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe - für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe -, weil der Beschwerdeführer die ehemalige Flugzeughalle des X-werke in W., P.straße 39, ohne baubehördliche Bewilligung benütze; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich begangen.Mit dem Straferkenntnis vom 30. April 1974, Zl. 1-247/1, verhängte der Bürgermeister der Stadt W. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe - für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe -, weil der Beschwerdeführer die ehemalige Flugzeughalle des X-werke in W., P.straße 39, ohne baubehördliche Bewilligung benütze; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich begangen.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Strafe zu erlassen, weil sich die Installation der vorgesehenen Rauchgasmeldeanlage verzögert habe.

Mit dem Bescheid vom 24. Juli 1974, Zl. II/2-671-1974, gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Die Begründung des Bescheides enthält im wesentlichen Ausführungen zur Schuldfrage und zur Strafbemessung.Mit dem Bescheid vom 24. Juli 1974, Zl. II/2-671-1974, gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Die Begründung des Bescheides enthält im wesentlichen Ausführungen zur Schuldfrage und zur Strafbemessung.

2. Dem Beschwerdeführer war mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 3. August 1971, Zl. 4c/628/71/Ko/A, gemäß den §§ 92 und 100 der Bauordnung für Niederösterreich die Bewilligung für den Zubau einer Verkaufshalle auf dem Grundstück der Katastralgemeinde W. (P.straße 39) erteilt worden. 2. Dem Beschwerdeführer war mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 3. August 1971, Zl. 4c/628/71/Ko/A, gemäß den Paragraphen 92 und 100 der Bauordnung für Niederösterreich die Bewilligung für den Zubau einer Verkaufshalle auf dem Grundstück der Katastralgemeinde W. (P.straße 39) erteilt worden.

Mit dem Straferkenntnis vom 30. April 1974, Zl. 1-248/1, verhängte der Bürgermeister der Stadt W. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe - für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe -, weil der Beschwerdeführer ohne baubehördliche Bewilligung eine Verkaufshalle (Zubau) im Standort W., P.straße 39, benütze; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich begangen.Mit dem Straferkenntnis vom 30. April 1974, Zl. 1-248/1, verhängte der Bürgermeister der Stadt W. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe - für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe -, weil der Beschwerdeführer ohne baubehördliche Bewilligung eine Verkaufshalle (Zubau) im Standort W., P.straße 39, benütze; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich begangen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis eine im Antrag und in der Begründung mit dem unter 1. angeführten Berufungsschriftsatz übereinstimmende Berufung.

Mit dem Bescheid vom 24. Juli 1974, Zl. II/2-672-1974, traf die Niederösterreichische Landesregierung eine mit dem unter 1. angeführten Berufungsbescheid im wesentlichen übereinstimmende Entscheidung.

Zu 1. und 2.:

Die Beschwerde ist gegen beide Berufungsbescheide der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtet. Der Beschwerdeführer beantragt deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es begehe, so bringt der Beschwerdeführer vor, nach § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich eine Verwaltungsübertretung, wer eine Baulichkeit entgegen den Bestimmungen des § 111 Abs. 2 der Bauordnung für Niederösterreich benütze oder benützen lasse. Die Benützung sei aber ein Zustand und wäre allenfalls nur die erste Benützungshandlung "verwaltungsstrafrechtlich zu erkennen." Es könne auf keinen Fall der Willkür der Behörde anheimgestellt werden, nach Belieben in nicht vorhersehbaren Zeiträumen ein Straferkenntnis zu erlassen. Die Behörde habe die Möglichkeit, mit Ersatzvornahme vorzugehen. Abgesehen davon habe die Behörde nicht festgestellt, wann die erste Benützung erfolgt sei. Demnach wäre auch bereits die Verjährungsfrist verstrichen. Die Beschwerde richte sich gegen beide Bescheide, weil das gegenständliche Bauvorhaben eine Einheit bilde. Auch hier könnten die strafbaren Tatbestände nicht getrennt werden.Die Beschwerde ist gegen beide Berufungsbescheide der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtet. Der Beschwerdeführer beantragt deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es begehe, so bringt der Beschwerdeführer vor, nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich eine Verwaltungsübertretung, wer eine Baulichkeit entgegen den Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, der Bauordnung für Niederösterreich benütze oder benützen lasse. Die Benützung sei aber ein Zustand und wäre allenfalls nur die erste Benützungshandlung "verwaltungsstrafrechtlich zu erkennen." Es könne auf keinen Fall der Willkür der Behörde anheimgestellt werden, nach Belieben in nicht vorhersehbaren Zeiträumen ein Straferkenntnis zu erlassen. Die Behörde habe die Möglichkeit, mit Ersatzvornahme vorzugehen. Abgesehen davon habe die Behörde nicht festgestellt, wann die erste Benützung erfolgt sei. Demnach wäre auch bereits die Verjährungsfrist verstrichen. Die Beschwerde richte sich gegen beide Bescheide, weil das gegenständliche Bauvorhaben eine Einheit bilde. Auch hier könnten die strafbaren Tatbestände nicht getrennt werden.

Ansonsten könnte für jeden Einzelraum ein gesondertes Straferkenntnis ergehen. Dies liege, aber nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im § 111 Abs. 2 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 166/1969, wird bestimmt, daß Baulichkeiten vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht in Verwendung genommen werden dürfen. Nach § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Baulichkeit entgegen den Bestimmungen des § 111 Abs. 2 benützt oder benützen läßt.Im Paragraph 111, Absatz 2, der Bauordnung für Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, wird bestimmt, daß Baulichkeiten vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht in Verwendung genommen werden dürfen. Nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Baulichkeit entgegen den Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, benützt oder benützen läßt.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, es sei nach dem angeführten Tatbestand nur die "erste Benützungshandlung" verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, nach welcher sich auch der Lauf der Verjährungsfrist richte, kann auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1975, Zl. 1252/74, hingewiesen werden. Die in jenem Rechtsfall, in welchem über die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen eine Bestrafung nach derselben Gesetzesstelle zu entscheiden war, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes geht - zusammengefaßt - dahin, daß der Täter den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich so lange erfüllt, als er die Baulichkeit benützt oder benützen läßt. Das tatbestandmäßige Verhalten ist ferner als einheitliche Tat aufzufassen; die Verjährungsfrist ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte dieser daher nach dem Gesetz, solange er den rechtswidrigen Zustand aufrechterhält, wiederholt bestraft werden.Was das Beschwerdevorbringen betrifft, es sei nach dem angeführten Tatbestand nur die "erste Benützungshandlung" verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, nach welcher sich auch der Lauf der Verjährungsfrist richte, kann auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1975, Zl. 1252/74, hingewiesen werden. Die in jenem Rechtsfall, in welchem über die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen eine Bestrafung nach derselben Gesetzesstelle zu entscheiden war, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes geht - zusammengefaßt - dahin, daß der Täter den Tatbestand des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich so lange erfüllt, als er die Baulichkeit benützt oder benützen läßt. Das tatbestandmäßige Verhalten ist ferner als einheitliche Tat aufzufassen; die Verjährungsfrist ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte dieser daher nach dem Gesetz, solange er den rechtswidrigen Zustand aufrechterhält, wiederholt bestraft werden.

Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe, weil das gegenständliche Bauvorhaben eine Einheit bilde, nicht getrennt bestraft werden dürfen. Nach § 111 Abs. 1 erster Satz der Bauordnung für Niederösterreich hat in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 die Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, daß die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht. Der Wortsinn dieser Gesetzesstelle läßt erkennen, daß unter dem "Vorhaben" in diesem Zusammenhang jede - nach § 92 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 bewilligungspflichtige - Maßnahme des Bewilligungswerbers zu verstehen ist, für die eine Bewilligung erteilt wurde. Dementsprechend bedarf der Bewilligungswerber für jedes bewilligte und ausgeführte Vorhaben einer eigenen Benützungsbewilligung - um die bewilligte Baulichkeit nach § 111 Abs. 2 der Bauordnung für Niederösterreich in Verwendung nehmen zu dürfen -, selbst wenn sich ein - in Abschnitten bewilligtes - Gesamtvorhaben als bauliche Einheit darstellt. (Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob für mehrere Benützungsbewilligungen mehrere Bescheide erlassen werden oder, was verfahrensrechtlich zulässig ist, ein Bescheid erlassen wird.) Im Beschwerdefall benötigte der Beschwerdeführer für die ihm mit den Bescheiden der Baubehörde vom 3. August 1971 und vom 9. August 1971 bewilligten Vorhaben zwei Benützungsbewilligungen. Nach dem von der Behörde herangezogenen Tatbestand des § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich hat der Beschwerdeführer daher, weil, wie die Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage annahm, für keines der beiden Vorhaben eine Benützungsbewilligung vorgelegen sei, zwei Verwaltungsübertretungen begangen.Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe, weil das gegenständliche Bauvorhaben eine Einheit bilde, nicht getrennt bestraft werden dürfen. Nach Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz der Bauordnung für Niederösterreich hat in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 die Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, daß die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht. Der Wortsinn dieser Gesetzesstelle läßt erkennen, daß unter dem "Vorhaben" in diesem Zusammenhang jede - nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 bewilligungspflichtige - Maßnahme des Bewilligungswerbers zu verstehen ist, für die eine Bewilligung erteilt wurde. Dementsprechend bedarf der Bewilligungswerber für jedes bewilligte und ausgeführte Vorhaben einer eigenen Benützungsbewilligung - um die bewilligte Baulichkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, der Bauordnung für Niederösterreich in Verwendung nehmen zu dürfen -, selbst wenn sich ein - in Abschnitten bewilligtes - Gesamtvorhaben als bauliche Einheit darstellt. (Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob für mehrere Benützungsbewilligungen mehrere Bescheide erlassen werden oder, was verfahrensrechtlich zulässig ist, ein Bescheid erlassen wird.) Im Beschwerdefall benötigte der Beschwerdeführer für die ihm mit den Bescheiden der Baubehörde vom 3. August 1971 und vom 9. August 1971 bewilligten Vorhaben zwei Benützungsbewilligungen. Nach dem von der Behörde herangezogenen Tatbestand des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich hat der Beschwerdeführer daher, weil, wie die Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage annahm, für keines der beiden Vorhaben eine Benützungsbewilligung vorgelegen sei, zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich jedoch aus einem anderen Grund:

Wie der Veraltungsgerichtshof schon in dem oben angeführten Erkenntnis Zl. 1252/74 ausgeführt hat, kommt auch im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich der Grundsatz "ne bis in idem" voll zur Geltung. Die Behörde hatte daher die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Beschwerdeführer wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, Zl. 382/72).Wie der Veraltungsgerichtshof schon in dem oben angeführten Erkenntnis Zl. 1252/74 ausgeführt hat, kommt auch im Fall des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich der Grundsatz "ne bis in idem" voll zur Geltung. Die Behörde hatte daher die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Beschwerdeführer wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, Zl. 382/72).

Aus den Strafakten des Magistrates der Stadt W. geht hervor, daß der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 115 Abs. 1 Z. 5 der Bauordnung für Niederösterreich schon am 2. August 1972 und am 2. Oktober 1973 rechtskräftig bestraft worden war. Nicht zu entnehmen ist den Verwaltungsakten, ob sich diese Strafen auf die Verwendung der umgebauten Flugzeughalle oder des Zubaues beziehen.Aus den Strafakten des Magistrates der Stadt W. geht hervor, daß der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für Niederösterreich schon am 2. August 1972 und am 2. Oktober 1973 rechtskräftig bestraft worden war. Nicht zu entnehmen ist den Verwaltungsakten, ob sich diese Strafen auf die Verwendung der umgebauten Flugzeughalle oder des Zubaues beziehen.

Da die Benützungshandlungen, wie schon oben ausgeführt wurde, als Deliktseinheit zu qualifizieren sind, wurde durch diese Bestrafung der Strafanspruch hinsichtlich aller bis dahin gesetzten Deliktsakte aufgezehrt (konsumiert); die Behörde darf in einem solchen Fall durch die neuerliche Bestrafung lediglich die nach der letzten Bestrafung gesetzten Benützungshandlungen erfassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1969, Slg. N. F. Nr. 7520/A).Da die Benützungshandlungen, wie schon oben ausgeführt wurde, als Deliktseinheit zu qualifizieren sind, wurde durch diese Bestrafung der Strafanspruch hinsichtlich aller bis dahin gesetzten Deliktsakte aufgezehrt (konsumiert); die Behörde darf in einem solchen Fall durch die neuerliche Bestrafung lediglich die nach der letzten Bestrafung gesetzten Benützungshandlungen erfassen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1969, Slg. N. F. Nr. 7520/A).

In den mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde eine Tatzeit nicht angegeben und damit - angesichts der vorangegangenen Bestrafungen -

dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht Rechnung getragen. Dies führt in vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, nämlich insoweit, als die Feststellung fehlt, auf welches Objekt (Umbau bzw. Zubau) sich die jeweilige Vorstrafe bezieht ergänzungsbedürftig ist. dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht Rechnung getragen. Dies führt in vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, nämlich insoweit, als die Feststellung fehlt, auf welches Objekt (Umbau bzw. Zubau) sich die jeweilige Vorstrafe bezieht ergänzungsbedürftig ist.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; BGBl. Nr. 4/1975.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 26. Mai 1975

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001563.X00

Im RIS seit

26.05.1975

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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