TE Vwgh Erkenntnis 1975/5/26 1103/73

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Veröffentlicht am 26.05.1975
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §32;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Siehe: 84/07/0155 E 23. Oktober 1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommisär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des F und der M K in F, vertreten durch Dr. Kurt Sexlinger, Rechtsanwalt in Salzburg, Kainerstraße 25, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, vom 18. Mai 1973, Zl. 47.681-I/1/73, betreffend die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Errichtung einer Ortskanalisation (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage F samt Kläranlage erteilt. Der von den nunmehrigen Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die nunmehr belangte Behörde mit Bescheid vom 13. April 1970, teilweise Folge.

Im Spruchabschnitt I Z. 42 des angeführten erstinstanzlichen Bescheides, der in dieser Hinsicht durch den Berufungsbescheid keine Änderung erfuhr, wurde unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des zugezogenen Amtssachverständigen u. a. folgendes vorgeschrieben:Im Spruchabschnitt römisch eins Ziffer 42, des angeführten erstinstanzlichen Bescheides, der in dieser Hinsicht durch den Berufungsbescheid keine Änderung erfuhr, wurde unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des zugezogenen Amtssachverständigen u. a. folgendes vorgeschrieben:

"Im Bereiche der Grundstücke der Grundeigentümer F und M K, F, ist der Kanal in die öffentliche Wegparzelle, Gp. 2470/1, KG F, zu verlegen, außer es käme mit den Grundeigentümern zu einer Einigung über die Führung des Kanales über ihre Grundstücke."

Mit Eingabe vom 17. Oktober 1972 stellte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag, das mit dem oben angeführten Bescheide bewilligte Kanalisationsprojekt insofern abzuändern, als der Kanal im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer nicht auf öffentlichem Grund, sondern auf dem Grundstück der Beschwerdeführer geführt und der mitbeteiligten Partei das hiefür erforderliche Zwangsrecht eingeräumt wird.

Da ein Einvernehmen zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei nicht erzielt werden konnte, die Behörde aber der Ansicht war, daß infolge der Errichtung einer Brücke über den H-graben es erforderlich sei, den Kanal auf eine Länge von ca. 30 m am Rande des Grundstückes Nr. 985/5, KG F, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht, zu führen, führte der Landeshauptmann u. a. unter Beteiligung der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei am 11. Dezember 1972 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch.

Die Beschwerdeführer führten im Rahmen dieser Verhandlung u. a. aus, sie fänden es einfach absurd, daß sich die mitbeteiligte Partei 18 Monate später über die von der nunmehr belangten Behörde in der Berufungsentscheidung gemachten Auflagen in der Weise hinwegzusetzen glaube, daß sie bei Errichtung des H-baches ausgerechnet an einer solchen Stelle eine Brücke setze, daß ihr dadurch die Kanalführung in der bereits wasserrechtlich genehmigten Form nicht mehr möglich sei. Auch der mit der Errichtung des H-bachs beauftragten Wildbachverbauung S sei nachweislich der Verlauf des Kanals genau bekannt gewesen. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Vertagung der Verhandlung, um in dieser Hinsicht den Sachverhalt zu klären.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, unter den beschriebenen Verhältnissen sei es in technischer Hinsicht erforderlich den Hauptsammler I der Ortskanalisation F im Bereich der Brücke im Zuge des öffentlichen Weges Parz. Nr. 2470/1, KG F, über den regulierten H-graben auf das angrenzende Grundstück Nr. 985/5 zu verlegen, weil eine Führung des Kanals in oder unter den Widerlagern der bestehenden Brücke wegen der statischen Schwächung der Widerlager bzw. des Baugrundes unter den Widerlagern und der damit verbundenen Setzungsgefahr sowie aus wirtschaftlichen Gründen wegen der erhöhten Baukosten nicht möglich bzw. nicht vertretbar erscheine. Ein Ausweichen der Kanaltrasse auf die östliche Seite des erwähnten Weges bzw. der Brücke sei ebenfalls wegen der starken Richtungsänderung der Kanalführung und der Verlängerung der Kanaltrasse und der damit verbundenen Baukosten nicht zweckmäßig. Die Verlegung des erwähnten Hauptsammlers I, eines Einsteig- bzw. Kontrollschachtes auf das Grundstück der Beschwerdeführer sei daher erforderlich.Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, unter den beschriebenen Verhältnissen sei es in technischer Hinsicht erforderlich den Hauptsammler römisch eins der Ortskanalisation F im Bereich der Brücke im Zuge des öffentlichen Weges Parz. Nr. 2470/1, KG F, über den regulierten H-graben auf das angrenzende Grundstück Nr. 985/5 zu verlegen, weil eine Führung des Kanals in oder unter den Widerlagern der bestehenden Brücke wegen der statischen Schwächung der Widerlager bzw. des Baugrundes unter den Widerlagern und der damit verbundenen Setzungsgefahr sowie aus wirtschaftlichen Gründen wegen der erhöhten Baukosten nicht möglich bzw. nicht vertretbar erscheine. Ein Ausweichen der Kanaltrasse auf die östliche Seite des erwähnten Weges bzw. der Brücke sei ebenfalls wegen der starken Richtungsänderung der Kanalführung und der Verlängerung der Kanaltrasse und der damit verbundenen Baukosten nicht zweckmäßig. Die Verlegung des erwähnten Hauptsammlers römisch eins, eines Einsteig- bzw. Kontrollschachtes auf das Grundstück der Beschwerdeführer sei daher erforderlich.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11 bis 13, 30 bis 33, 99, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Trassenführung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 und der Berufungsentscheidung der nunmehr belangten Behörde vom 13. April 1970 wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation F durch Verlegung des Hauptsammlers I zwischen den Schächten 51 und 53 auf eine Länge von ca. 30 m an den nordöstlichen Rand der Gp. 985/5, KG F, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 9, 11 bis 13, 30 bis 33, 99, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Trassenführung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 und der Berufungsentscheidung der nunmehr belangten Behörde vom 13. April 1970 wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation F durch Verlegung des Hauptsammlers römisch eins zwischen den Schächten 51 und 53 auf eine Länge von ca. 30 m an den nordöstlichen Rand der Gp. 985/5, KG F, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.

Die Beschwerdeführer als Eigentümer der Gp. 985/5 wurden gemäß §§ 60, 63 und 99 WRG unter einem verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Erhaltung dieser Anlagen zu dulden.Die Beschwerdeführer als Eigentümer der Gp. 985/5 wurden gemäß Paragraphen 60, 63 und 99 WRG unter einem verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Erhaltung dieser Anlagen zu dulden.

Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 60, 99, 117 und 118 WRG eine von der mitbeteiligten Partei zu entrichtende Entschädigung für die eingeräumten Zwangsrechte zugesprochen.Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraphen 60, 99, 117 und 118 WRG eine von der mitbeteiligten Partei zu entrichtende Entschädigung für die eingeräumten Zwangsrechte zugesprochen.

Ferner wurde festgestellt, daß Flur- und Folgeschäden, welche durch den Bau und den Betrieb der Anlage entstünden, nach Richtlinien der o.ö. Landwirtschaftskammer zu entschädigen seien.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge.

In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten in der Berufung vor allem behauptet, vor Fertigstellung der Kläranlage und des Ausbaues des H-baches bestehe kein Erfordernis für die Einräumung eines Zwangsrechtes.

Die Einräumung des Zwangsrechtes zur Verlegung des Kanalstranges der Kanalisation F zwischen den Schächten 51 und 53 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer könne in Übereinstimmung mit dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der in der Verhandlung vom 11. Dezember 1972 gehört worden sei, als sachlich gerechtfertigt angesprochen werden. Durch die im Zuge der Regulierung des H-baches errichtete Brücke über diesen Bach im Bereich des Grundstückes Nr. 985/5 der Beschwerdeführer werde ein Abweichen der Kanaltrasse von der öffentlichen Grundparzelle 2470/1, KG F, auf welcher der Kanal bescheidmäßig verlegt werde, erzwungen. Die dadurch bedingten baulichen Maßnahmen im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer, die in der Verlegung von 30 m Kanal und dem Setzen des Revisionsschachtes Nr. 52 bestünden, beeinträchtigten weder den Wert noch die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes in nennenswertem Ausmaß und würden nicht einmal im Zuge einer allfälligen Parzellierung zu irgendwelchen Problemen Anlaß geben. Dagegen wären die zusätzlichen finanziellen Belastungen für die mitbeteiligte Partei im Fall einer Bauverzögerung infolge des gegenständlichen Streitfalles nicht unerheblich.

Daraus erhelle, daß die streitgegenständliche Neutrassierung im Vergleiche zu den geringfügigen Nachteilen des Zwangsrechtes überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse (§ 63 lit. b WRG 1959). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Entschädigungsfrage erübrige sich hier, weil die Beschwerdeführer kein Gegengutachten beigebracht und die zugesprochenen Vergütungen hinsichtlich der Höhe in der Berufung nicht mehr bekämpft hätten.Daraus erhelle, daß die streitgegenständliche Neutrassierung im Vergleiche zu den geringfügigen Nachteilen des Zwangsrechtes überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse (Paragraph 63, Litera b, WRG 1959). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Entschädigungsfrage erübrige sich hier, weil die Beschwerdeführer kein Gegengutachten beigebracht und die zugesprochenen Vergütungen hinsichtlich der Höhe in der Berufung nicht mehr bekämpft hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Wie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als mit ihm der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Trassenführung der mit Bescheid rechtskräftig bewilligten Ortskanalisation durch Verlegung des Hauptsammlers I zwischen den Schächten 51 und 53 auf eine Länge von ca. 30 m an den nordöstlichen Rand der den Beschwerdeführern eigentümlichen Grundparzelle Nr. 985/5, KG F, erteilt und die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, Errichtung, Betrieb, Wartung und Erhaltung der Anlage zu dulden.Wie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als mit ihm der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Trassenführung der mit Bescheid rechtskräftig bewilligten Ortskanalisation durch Verlegung des Hauptsammlers römisch eins zwischen den Schächten 51 und 53 auf eine Länge von ca. 30 m an den nordöstlichen Rand der den Beschwerdeführern eigentümlichen Grundparzelle Nr. 985/5, KG F, erteilt und die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, Errichtung, Betrieb, Wartung und Erhaltung der Anlage zu dulden.

Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.Gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.

Im Beschwerdefalle handelt es sich um die Errichtung einer örtlichen Kanalisation, die dem Zwecke der Ableitung von Abwässern und der Reinigung, damit der Reinhaltung des Vorfluters dient. Die Begründung von Zwangsrechten zur Errichtung und Erhaltung der Kanalisation ist daher in dem Maß als erforderlich zulässig, sofern diese im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt.

Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, daß die Errichtung und Erhaltung der Kanalisation überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, sondern sie haben sowohl im Verwaltungsverfahren eingewendet als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, daß die Errichtung und Erhaltung der Kanalisation ohne jede Belastung ihres Eigentums möglich sei. Sie bestreiten daher die Erforderlichkeit irgendeiner Belastung ihres Eigentums zur Verwirklichung der Kanalisation. Hiefür spricht zunächst der Umstand, daß ein von der mitbeteiligten Partei eingereichtes Projekt für die gegenständliche Ortskanalisation, das das Eigentum der Beschwerdeführer nicht berührte, mit dem eingangs angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 rechtskräftigt bewilligt worden war. Zumindest damals war die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer zur Errichtung und Erhaltung der Kanalisation nicht erforderlich. Dies muß indes nicht von vornherein zum Erfolg der Beschwerde führen. Es wäre ohne weiteres möglich, daß in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, welche die Einräumung eines Zwangsrechtes für die mitbeteiligte Partei zu Lasten der Beschwerdeführer erforderlich machten. In dieser Hinsicht äußerte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, die Einräumung des Zwangsrechtes könne in Übereinstimmung mit dem von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 1972 als sachlich gerechtfertigt angesprochen werden. Sachlich gerechtfertigt und erforderlich bedeuten jedoch nicht dasselbe. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn es eine andere sachlich vertretbare Lösung nicht gibt, sachlich gerechtfertigt aber können durchaus mehrere Lösungen sein. Die belangte Behörde behauptete aber weiter, daß durch die im Zuge der Regulierung des H-baches errichtete Brücke über diesen Bach im Bereich des Grundstückes 985/5 der Beschwerdeführer ein Abweichen der Kanaltrasse von der öffentlichen Grundparzelle 2470/1, KG. F, erzwungen worden sei. Nun räumt aber die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift ein, daß weder die Regulierung des H-baches noch die Erbauung der Brücke im Zuge der Regulierung wasserrechtlich genehmigt worden sind. Die Erforderlichkeit der Änderung eines rechtskräftig bewilligten Kanalisationsprojektes und damit auch der Einräumung eines Zwangsrechtes kann aber nicht damit begründet werden, daß die bewilligungslose Regulierung eines Baches und die ebenso bewilligungslos errichtete Brücke über einen Bach die Änderung des Kanalisationsprojektes erzwinge. Eine Änderung der rechtskräftigen Bewilligung des Kanalisationsprojektes unter Einräumung eines Zwangsrechtes wäre vielmehr nur dann als erforderlich anzusehen, wenn festgestellt wäre, daß nach dieser Bewilligung auf rechtens einwandfreier Grundlage (§§ 38, 121, 139 WRG 1959) die angeführte Brücke errichtet wurde und damit in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, die eine Änderung des Projektes erforderlich machten. Die Beschwerdeführer behaupteten aber schon im erstinstanzlichen Verfahren, daß die Brücke nur zu dem Zwecke an der Stelle errichtet wurde, um die Kanalisation in diesem Bereich zu Lasten der Beschwerdeführer verlegen zu können. Mit diesem Vorbringen setzte sich weder der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1972 noch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander. Dazu wäre aber schon deshalb Veranlassung gewesen, weil der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung S, bei der am 11. Dezember 1972 durchgeführten Verhandlung erklärte, daß die Brücke über den H-graben und die gesamte Bachtrasse auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juni 1957, Z1. Wa-57/4- 1957, gebaut worden seien. Eine Beeinträchtigung des Kanalbaues durch die Lage der Brücke sei "in keiner Weise zutreffend", da die Ortskanalisation erst mit Bescheid vom 15. Dezember 1969 bewilligt worden sei. Mit diesen Erklärungen des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die zwar nicht sehr ausführlich sind, aber der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde doch widersprechen, hat sich diese nicht auseinandergesetzt, sodaß ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, den übrigens auch die Beschwerdeführer - wenn auch nicht sehr deutlich - aufgezeigt haben.Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, daß die Errichtung und Erhaltung der Kanalisation überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, sondern sie haben sowohl im Verwaltungsverfahren eingewendet als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, daß die Errichtung und Erhaltung der Kanalisation ohne jede Belastung ihres Eigentums möglich sei. Sie bestreiten daher die Erforderlichkeit irgendeiner Belastung ihres Eigentums zur Verwirklichung der Kanalisation. Hiefür spricht zunächst der Umstand, daß ein von der mitbeteiligten Partei eingereichtes Projekt für die gegenständliche Ortskanalisation, das das Eigentum der Beschwerdeführer nicht berührte, mit dem eingangs angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 rechtskräftigt bewilligt worden war. Zumindest damals war die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer zur Errichtung und Erhaltung der Kanalisation nicht erforderlich. Dies muß indes nicht von vornherein zum Erfolg der Beschwerde führen. Es wäre ohne weiteres möglich, daß in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, welche die Einräumung eines Zwangsrechtes für die mitbeteiligte Partei zu Lasten der Beschwerdeführer erforderlich machten. In dieser Hinsicht äußerte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, die Einräumung des Zwangsrechtes könne in Übereinstimmung mit dem von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 1972 als sachlich gerechtfertigt angesprochen werden. Sachlich gerechtfertigt und erforderlich bedeuten jedoch nicht dasselbe. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn es eine andere sachlich vertretbare Lösung nicht gibt, sachlich gerechtfertigt aber können durchaus mehrere Lösungen sein. Die belangte Behörde behauptete aber weiter, daß durch die im Zuge der Regulierung des H-baches errichtete Brücke über diesen Bach im Bereich des Grundstückes 985/5 der Beschwerdeführer ein Abweichen der Kanaltrasse von der öffentlichen Grundparzelle 2470/1, KG. F, erzwungen worden sei. Nun räumt aber die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift ein, daß weder die Regulierung des H-baches noch die Erbauung der Brücke im Zuge der Regulierung wasserrechtlich genehmigt worden sind. Die Erforderlichkeit der Änderung eines rechtskräftig bewilligten Kanalisationsprojektes und damit auch der Einräumung eines Zwangsrechtes kann aber nicht damit begründet werden, daß die bewilligungslose Regulierung eines Baches und die ebenso bewilligungslos errichtete Brücke über einen Bach die Änderung des Kanalisationsprojektes erzwinge. Eine Änderung der rechtskräftigen Bewilligung des Kanalisationsprojektes unter Einräumung eines Zwangsrechtes wäre vielmehr nur dann als erforderlich anzusehen, wenn festgestellt wäre, daß nach dieser Bewilligung auf rechtens einwandfreier Grundlage (Paragraphen 38, 121, 139, WRG 1959) die angeführte Brücke errichtet wurde und damit in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, die eine Änderung des Projektes erforderlich machten. Die Beschwerdeführer behaupteten aber schon im erstinstanzlichen Verfahren, daß die Brücke nur zu dem Zwecke an der Stelle errichtet wurde, um die Kanalisation in diesem Bereich zu Lasten der Beschwerdeführer verlegen zu können. Mit diesem Vorbringen setzte sich weder der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1972 noch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander. Dazu wäre aber schon deshalb Veranlassung gewesen, weil der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung S, bei der am 11. Dezember 1972 durchgeführten Verhandlung erklärte, daß die Brücke über den H-graben und die gesamte Bachtrasse auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juni 1957, Z1. Wa-57/4- 1957, gebaut worden seien. Eine Beeinträchtigung des Kanalbaues durch die Lage der Brücke sei "in keiner Weise zutreffend", da die Ortskanalisation erst mit Bescheid vom 15. Dezember 1969 bewilligt worden sei. Mit diesen Erklärungen des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die zwar nicht sehr ausführlich sind, aber der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde doch widersprechen, hat sich diese nicht auseinandergesetzt, sodaß ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, den übrigens auch die Beschwerdeführer - wenn auch nicht sehr deutlich - aufgezeigt haben.

Da auf solche Art die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid an der Verfolgung der ihnen durch das Gesetz eingeräumten Rechte und der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung der ihm vom Gesetz eingeräumten Kontrollbefugnis behindert waren, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da auf solche Art die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid an der Verfolgung der ihnen durch das Gesetz eingeräumten Rechte und der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung der ihm vom Gesetz eingeräumten Kontrollbefugnis behindert waren, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Der Ersatz der Stempelgebühren gemäß §§ 48 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 wurde nicht beantragt.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Der Ersatz der Stempelgebühren gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, Litera a und 59 Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 wurde nicht beantragt.

Wien, am 26. Mai 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001103.X00

Im RIS seit

31.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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