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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;Rechtssatz
Nach ständiger - auf die Verkehrsauffassung abstellender - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht auf den Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges im Einzelfall, sondern auf den Zweck an, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (vgl. zusammenfassend Ruppe, UStG3, Tz. 130 und 131 zu § 12). [Hier: Dass die von der Abgabepflichtigen angemieteten Kraftfahrzeuge auf Grund ihrer Beschaffenheit und Bauart nicht zur Personenbeförderung bestimmt gewesen wären, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Auch mit dem Hinweis der Abgabepflichtigen, teilweise seien "Spezialfahrzeuge (z.B. Oldtimer)" angemietet worden, wird ein solcher Umstand nicht aufgezeigt. Die fehlende Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen steht dem gegenständlichen Vorsteuerausschluss gleichfalls nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2006, 2004/15/0072, das Motorräder betrifft, die von einem Zeitschriftenverlag lediglich zu Testzwecken angeschafft wurden). (Die Abgabepflichtige vertrat die Ansicht, dass die von ihr angemieteten Fahrzeuge nicht als Personenkraftwagen anzusehen seien, weil sie lediglich als Filmrequisiten verwendet und nicht auf Straßen mit öffentlichen Verkehr eingesetzt worden seien.)].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130072.X01Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013