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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Beachte
Vorgeschichte: 2287/70 E 29. September 1971 VwSlg 8073 A/1971;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Entschädigung nach § 34 Abs 4 und § 117 WRG 1959 ist als Schmälerung der bisherigen Nutzung einer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage von Wirtschaftsbeschränkungen betroffenen Liegenschaft auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Erwerb der betreffenden Liegenschaft durch die Inhaber eines Ziegeleibetriebes nachweisbar zum Zwecke des Lehmabbaues erfolgt (E 29.9.1971, 2287/70).Bei der Bemessung der Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 117, WRG 1959 ist als Schmälerung der bisherigen Nutzung einer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage von Wirtschaftsbeschränkungen betroffenen Liegenschaft auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Erwerb der betreffenden Liegenschaft durch die Inhaber eines Ziegeleibetriebes nachweisbar zum Zwecke des Lehmabbaues erfolgt (E 29.9.1971, 2287/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000177.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013