TE Vwgh Erkenntnis 1975/5/26 0177/75

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.1975
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §49 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §34 Abs4;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 2287/70 E 29. September 1971 VwSlg 8073 A/1971;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1974, Zl. 56.156-I/1/74, betreffend Festlegung eines Schutzgebietes und Entschädigung hiefür (mitbeteiligte Parteien: Ing. L und HZ in G, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, Stadlgasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und jeder der mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 1.222,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1970 wurde der Gemeinde S die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Errichtung eines Brunnens auf der Grundparzelle 116/1, KG. S, samt den dazugehörigen Hochbehältern und der dazugehörenden Zuleitung zum Wasserversorgungsnetz erteilt. Gleichzeitig wurde ein Schutzgebiet festgelegt und die Forderung der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung einer Entschädigung, weil auf ihrem zum Teil im neu festgelegten Schutzgebiet befindlichen Parzellen 133 und 110/1, KG. S, ein Lehmabbau künftig nicht mehr uneingeschränkt möglich wäre, abgewiesen. Die nunmehr belangte Behörde gab der vom nunmehrigen Mitbeteiligten Ing. LZ erhobenen Berufung mit Bescheid vom 6. November 1970 nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch mit Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 2287/70, den angeführten Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Hinsichtlich der Darstellung des näheren Sachverhaltes wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen. Auf Grund dieses Erkenntnisses behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Berufung des Ing. LZ mit Bescheid vom 22. Dezember 1971 den eingangs bezeichneten Bescheid vom 27. Juli 1970 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Am 9. März 1972 wurde an Ort und Stelle eine wasserrechtliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 1972, mit dem der Gemeinde S auf Grund der §§ 10 bis 14, 21, 30 bis 35, 50, 99 und 111 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207/1969, nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung sowie nach Maßgabe der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 13. Juli 1970 die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortswasserversorgungsanlage durch Errichtung eines Brunnens auf der Grundparzelle 116/1, KG. S, samt der dazugehörigen Rohrleitung zum Hochbehälter auf der Grundparzelle 386/5, KG. S, bei Einhaltung verschiedener in dem Bescheid angeführter Vorschreibungen nachträglich erteilt wurde. Zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Brunnens gegen Verunreinigung wurde gemäß §§ 34 und 99 WRG 1959 ein engeres und weiteres Schutzgebiet festgelegt. Die Entscheidung über die von der Gemeinde S wegen der wirtschaftlichen Beschränkung des Verbotes des Lehmabbaues auf den teilweise im Schutzgebiet gelegenen Parzellen 110/1 und 133, KG. S (Eigentümer die mitbeteiligten Parteien), zu leistende Entschädigung wurde gemäß § 59 AVG 1950 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten, sofern nicht insoweit zwischen den beteiligten Parteien bis zum 31. November 1972 ein gütliches Übereinkommen erzielt werden sollte.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1970 wurde der Gemeinde S die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Errichtung eines Brunnens auf der Grundparzelle 116/1, KG. S, samt den dazugehörigen Hochbehältern und der dazugehörenden Zuleitung zum Wasserversorgungsnetz erteilt. Gleichzeitig wurde ein Schutzgebiet festgelegt und die Forderung der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung einer Entschädigung, weil auf ihrem zum Teil im neu festgelegten Schutzgebiet befindlichen Parzellen 133 und 110/1, KG. S, ein Lehmabbau künftig nicht mehr uneingeschränkt möglich wäre, abgewiesen. Die nunmehr belangte Behörde gab der vom nunmehrigen Mitbeteiligten Ing. LZ erhobenen Berufung mit Bescheid vom 6. November 1970 nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch mit Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 2287/70, den angeführten Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Hinsichtlich der Darstellung des näheren Sachverhaltes wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen. Auf Grund dieses Erkenntnisses behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Berufung des Ing. LZ mit Bescheid vom 22. Dezember 1971 den eingangs bezeichneten Bescheid vom 27. Juli 1970 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Am 9. März 1972 wurde an Ort und Stelle eine wasserrechtliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 1972, mit dem der Gemeinde S auf Grund der Paragraphen 10 bis 14, 21, 30 bis 35, 50, 99 und 111 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung sowie nach Maßgabe der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 13. Juli 1970 die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortswasserversorgungsanlage durch Errichtung eines Brunnens auf der Grundparzelle 116/1, KG. S, samt der dazugehörigen Rohrleitung zum Hochbehälter auf der Grundparzelle 386/5, KG. S, bei Einhaltung verschiedener in dem Bescheid angeführter Vorschreibungen nachträglich erteilt wurde. Zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Brunnens gegen Verunreinigung wurde gemäß Paragraphen 34 und 99 WRG 1959 ein engeres und weiteres Schutzgebiet festgelegt. Die Entscheidung über die von der Gemeinde S wegen der wirtschaftlichen Beschränkung des Verbotes des Lehmabbaues auf den teilweise im Schutzgebiet gelegenen Parzellen 110/1 und 133, KG. S (Eigentümer die mitbeteiligten Parteien), zu leistende Entschädigung wurde gemäß Paragraph 59, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten, sofern nicht insoweit zwischen den beteiligten Parteien bis zum 31. November 1972 ein gütliches Übereinkommen erzielt werden sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die beschwerdeführende Gemeinde verpflichtet, den mitbeteiligten Parteien für die auf Teilen und Parzellen 133 und 110/1, KG. S, geltenden Wirtschaftsbeschränkungen gemäß den §§ 34 und 117 WRG 1959 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 340.000,-- binnen vier Wochen zu zahlen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die beschwerdeführende Gemeinde verpflichtet, den mitbeteiligten Parteien für die auf Teilen und Parzellen 133 und 110/1, KG. S, geltenden Wirtschaftsbeschränkungen gemäß den Paragraphen 34 und 117 WRG 1959 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 340.000,-- binnen vier Wochen zu zahlen.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, auf Grund der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Februar 1973 sei am 12. März 1973 ein Lokalaugenschein durchgeführt und der für die Ermittlung der Entschädigung notwendige Sachverhalt festgestellt worden.

Mit Eingabe vom 18. März 1974 habe der Mitbeteiligte Ing. LZ mit der Begründung eine Säumnisbeschwerde eingebracht, daß trotz mehrmaliger Urgenz eine Entscheidung nicht getroffen worden sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe daraufhin den Verwaltungsakt mit dem Bemerken vorgelegt, daß die Verzögerung bei der Entscheidung auf Arbeitsüberlastung bzw. Bearbeiterwechsel zurückzuführen sei. Diese Umstände machten die angeführte Verzögerung zwar begreiflich, würden aber die Behörde nicht der gesetzlichen Pflicht entheben, innerhalb der Sechsmonatefrist ihre Entscheidung zu treffen. Da diese nicht getroffen worden sei, liege ein Verschulden der ersten Instanz vor. Es sei daher die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung gegeben.

Im Zuge des am 12. März 1973 von der Behörde erster Instanz durchgeführten Lokalaugenscheines habe der gerichtlich beeidete Sachverständige für das Bau- und Ziegeleifach, Kommerzialrat Ing. FW, zur Frage, inwieweit die teilweise im Schutzgebiet gelegenen Parzellen 133 und 110/1 als Betriebsgrundstücke des Ziegeleibetriebes der mitbeteiligten Parteien angesehen werden könnten, ob und unter welchen Bedingungen auf den oben erwähnten Parzellen ein Lehmabbau erfolgen könne, welche Mengen abgebaut werden könnten und schließlich welche Entschädigung für das Verbot des Lehmabbaues angemessen anzusehen sei, ein Gutachten erstattet. Dieses wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben.

Die belangte Behörde legte sodann weiter dar, die beschwerdeführende Gemeinde habe gegen die Höhe der Entschädigung keine Einwände erhoben, die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung jedoch mit der Begründung dem Grunde nach bestritten, daß die mitbeteiligten Parteien die gegenständlichen Parzellen 1968 nicht zum Zwecke des Lehmabbaues erworben hätten.

Dem sei entgegenzuhalten, daß den mitbeteiligten Parteien die Befreiung von der Grunderwerbsteuer unter dem Titel "Auslaufender Hof" beim Ankauf der Parzellen von den Landwirten J und M R auf Grund eines Gutachtens der Agrarbezirksbehörde mit der Begründung versagt worden sei, daß der Erwerb durch die Ziegeleibesitzer mit dem Ziel des Lehmabbaues erfolgt sei. Daraus könne geschlossen werden, daß die mitbeteiligten Parteien von vornherein den Ankauf für Betriebszwecke durchgeführt hätten. Es wäre Aufgabe der beschwerdeführenden Gemeinde gewesen, schon vor Festlegung des Brunnenstandortes die entsprechenden Erhebungen durchzuführen. Dem weiteren Einwand, daß die ausgebeuteten Lehmgruben sich als willkommener Platz für ungeregelte Mülldeponien entwickeln würden, wodurch eine gravierende Störung des Landschaftsbildes entstehen könne, sei entgegenzuhalten, daß eine solche Störung des Landschaftsbildes durch die üblichen Auflagen einer entsprechenden Sanierung (Humusierung) zu verhindern gewesen wäre. Was schließlich den Einwand betreffe, daß eine gewerbebehördliche Genehmigung noch nicht erteilt worden sei, sei zu bemerken, daß dies für die Festlegung der Entschädigung nicht maßgebend gewesen sei, da eine Ziegeleibetriebsanlage bereits bestehe und die im Schutzgebiet gelegenen Parzellenteile laut dem Gutachten des Sachverständigen als Betriebsgrundstücke anzusehen seien. Eine Abbaubeschränkung auf diesen Grundstücken müsse daher als Entzug oder Schmälerung der bisherigen Nutzung gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 angesehen und dementsprechend entschädigt werden. Da laut Gutachten des wasserbautechnischen bzw. hydrologischen Sachverständigen eine Lehmschichte von mindestens 3 m zum Schutze des Brunnens erhalten bleiben müsse, habe auch keine tiefere Lehmentnahme gestattet werden können.Dem sei entgegenzuhalten, daß den mitbeteiligten Parteien die Befreiung von der Grunderwerbsteuer unter dem Titel "Auslaufender Hof" beim Ankauf der Parzellen von den Landwirten J und M R auf Grund eines Gutachtens der Agrarbezirksbehörde mit der Begründung versagt worden sei, daß der Erwerb durch die Ziegeleibesitzer mit dem Ziel des Lehmabbaues erfolgt sei. Daraus könne geschlossen werden, daß die mitbeteiligten Parteien von vornherein den Ankauf für Betriebszwecke durchgeführt hätten. Es wäre Aufgabe der beschwerdeführenden Gemeinde gewesen, schon vor Festlegung des Brunnenstandortes die entsprechenden Erhebungen durchzuführen. Dem weiteren Einwand, daß die ausgebeuteten Lehmgruben sich als willkommener Platz für ungeregelte Mülldeponien entwickeln würden, wodurch eine gravierende Störung des Landschaftsbildes entstehen könne, sei entgegenzuhalten, daß eine solche Störung des Landschaftsbildes durch die üblichen Auflagen einer entsprechenden Sanierung (Humusierung) zu verhindern gewesen wäre. Was schließlich den Einwand betreffe, daß eine gewerbebehördliche Genehmigung noch nicht erteilt worden sei, sei zu bemerken, daß dies für die Festlegung der Entschädigung nicht maßgebend gewesen sei, da eine Ziegeleibetriebsanlage bereits bestehe und die im Schutzgebiet gelegenen Parzellenteile laut dem Gutachten des Sachverständigen als Betriebsgrundstücke anzusehen seien. Eine Abbaubeschränkung auf diesen Grundstücken müsse daher als Entzug oder Schmälerung der bisherigen Nutzung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 angesehen und dementsprechend entschädigt werden. Da laut Gutachten des wasserbautechnischen bzw. hydrologischen Sachverständigen eine Lehmschichte von mindestens 3 m zum Schutze des Brunnens erhalten bleiben müsse, habe auch keine tiefere Lehmentnahme gestattet werden können.

Dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen zufolge sei daher die beschwerdeführende Gemeinde zu der im Spruch festgelegten Entschädigung der Eigentümer der in Betracht kommenden Parzellen zu verpflichten gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch §§ 34 und 117 WRG 1959 eingeräumten Rechten verletzt. Sie führt hiezu aus, nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 sei für den Zuspruch einer Entschädigung im Sinne des § 117 WRG 1959 maßgebend, daß jemand "seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht".Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch Paragraphen 34 und 117 WRG 1959 eingeräumten Rechten verletzt. Sie führt hiezu aus, nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 sei für den Zuspruch einer Entschädigung im Sinne des Paragraph 117, WRG 1959 maßgebend, daß jemand "seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht".

Unbestritten sei, daß die gegenständlichen Grundstücke Parzellen-Nummern 133 und 110/1, KG. S, im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die mitbeteiligten Parteien ausschließlich landwirtschaftlich genutzt worden seien. Dieser Nutzung stünden aber auch nach der Erteilung der Bewilligung keine Schwierigkeiten entgegen.

Strittig sei, ob diese Grundstücke für die Lehmgewinnung des Ziegeleibetriebes genutzt worden seien und ob hiefür eine Entschädigung zu zahlen sei.

Dagegen würde sprechen, daß für den Abbau einer Lehmgrube der Unternehmer eine gewerberechtliche Genehmigung benötige. Für den Fall der Erweiterung des Lehmabbaues auf die genannten Grundstücke sei hiefür eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich.

Lediglich die Einschränkung bestehender Nutzungen, also des im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung geübten Nutzungsumfanges, sei zu entschädigen, nicht aber die Hoffnung auf zukünftige Nutzungsmöglichkeiten. Die beschwerdeführende Gemeinde beruft sich in dieser Hinsicht auf Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Wien 1961, Seite

147.

Sie führt sodann weiters aus, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht mit dem Gutachten der Sachverständigen für Naturschutz, Dr. EL, auseinandergesetzt, wonach der Abbau auf den Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes nicht zugelassen werden könne.

Die Bewilligung einer Entschädigung an die mitbeteiligten Parteien finde daher im Wasserrechtsgesetz keine Deckung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 2287/70, ausgesprochen, er vertrete weiterhin die schon in den Erkenntnissen vom 27. Oktober 1966, Zl. 745/66, und vom 30. November 1967, Zl. 1523/66, vertretene Ansicht, daß der im § 34 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumte Entschädigungsanspruch nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen, nicht aber für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung künftiger anderer Nutzungen eines Grundstückes bestehe. Gegenständlich handle es sich um die Anlage eines Ziegeleibetriebes. Auf den Betrieb dieser Anlage samt den dazugehörigen Betriebsgrundstücken könnten sich aber die mit den angeordneten Schutzmaßnahmen verbundenen Beschränkungen wegen der Besonderheit des Betriebes nach Art und Umfang der Nutzung (fortschreitender Lehmabbau) durchaus auswirken. Abbaubeschränkungen hinsichtlich der Betriebsgrundstücke einer Ziegelei würden daher wegen ihrer Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage als Entzug oder Schmälerung der bisherigen Nutzung anzusehen sein. An diese vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht war die belangte Behörde vermöge der Rechtsvorschrift des § 63 VwGG 1965 gebunden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 2287/70, ausgesprochen, er vertrete weiterhin die schon in den Erkenntnissen vom 27. Oktober 1966, Zl. 745/66, und vom 30. November 1967, Zl. 1523/66, vertretene Ansicht, daß der im Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumte Entschädigungsanspruch nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen, nicht aber für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung künftiger anderer Nutzungen eines Grundstückes bestehe. Gegenständlich handle es sich um die Anlage eines Ziegeleibetriebes. Auf den Betrieb dieser Anlage samt den dazugehörigen Betriebsgrundstücken könnten sich aber die mit den angeordneten Schutzmaßnahmen verbundenen Beschränkungen wegen der Besonderheit des Betriebes nach Art und Umfang der Nutzung (fortschreitender Lehmabbau) durchaus auswirken. Abbaubeschränkungen hinsichtlich der Betriebsgrundstücke einer Ziegelei würden daher wegen ihrer Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage als Entzug oder Schmälerung der bisherigen Nutzung anzusehen sein. An diese vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht war die belangte Behörde vermöge der Rechtsvorschrift des Paragraph 63, VwGG 1965 gebunden.

Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, von der beschwerdeführenden Gemeinde unbestritten, festgestellt hat, daß den mitbeteiligten Parteien anläßlich des Erwerbes der hier in Betracht kommenden Grundstücke eine für landwirtschaftliche Grundtücke in Frage kommende Grundsteuerbefreiung mit der Begründung verweigert worden sei, die Grundstücke dienten vorwiegend dem Lehmabbau, ging die belangte Behörde auf dem Boden der vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht zu Recht davon aus, daß die genannten Grundstücke Betriebsgrundstücke der den mitbeteiligten Parteien eigentümlichen Ziegelei seien.

Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG 1965 gehalten, den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Entschädigung für die zukünftige Erschwernis der Bewirtschaftung der Grundstücke dem Grunde nach anzuerkennen. Die Höhe des Anspruches ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber nicht strittig.Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, VwGG 1965 gehalten, den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Entschädigung für die zukünftige Erschwernis der Bewirtschaftung der Grundstücke dem Grunde nach anzuerkennen. Die Höhe des Anspruches ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber nicht strittig.

Die belangte Behörde nahm - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach der wörtlichen Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen zu der Frage, ob es sich im Beschwerdefall um Betriebsgrundstücke der Ziegelei handle, Stellung. Sie konnte nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durchaus zu dem Ergebnis kommen, daß der Erwerb der Grundstücke durch die Ziegeleibesitzer mit dem Ziele des Lehmabbaues erfolgte. Dem von der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, daß die ausgebeuteten Lehmgruben sich als willkommener Platz für ungeregelte Mülldeponien entwickeln würden, wodurch eine gravierende Störung des Landschaftsbildes entstehen könne, hielt die belangte Behörde entgegen, daß eine solche Störung des Landschaftsbildes durch die üblichen Auflagen einer entsprechenden Sanierung (Humusierung) zu verhindern wäre. Diese Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides müssen insofern als nicht zulänglich angesehen werden, als ihnen die fachlich fundierten Darstellungen der Sachverständigen für Fragen des Naturschutzes entgegenstehen, wonach die gegenständlichen Grundstücke bei einem eventuellen Abbau in einer erheblich exponierteren Lage wären als die derzeitige Lehmgrube der mitbeteiligten Parteien. Dieser Frage kommt jedoch im Beschwerdefall deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil im Zeitpunkt der Bewilligung der Wasserbenutzungsanlage eine naturschutzbehördliche Maßnahme nicht vorlag. Es ist weder ein Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, noch eine gemäß § l Abs. 2 desselben Gesetzes geschützte Landschaft noch ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes gegeben.Die belangte Behörde nahm - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach der wörtlichen Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen zu der Frage, ob es sich im Beschwerdefall um Betriebsgrundstücke der Ziegelei handle, Stellung. Sie konnte nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durchaus zu dem Ergebnis kommen, daß der Erwerb der Grundstücke durch die Ziegeleibesitzer mit dem Ziele des Lehmabbaues erfolgte. Dem von der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, daß die ausgebeuteten Lehmgruben sich als willkommener Platz für ungeregelte Mülldeponien entwickeln würden, wodurch eine gravierende Störung des Landschaftsbildes entstehen könne, hielt die belangte Behörde entgegen, daß eine solche Störung des Landschaftsbildes durch die üblichen Auflagen einer entsprechenden Sanierung (Humusierung) zu verhindern wäre. Diese Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides müssen insofern als nicht zulänglich angesehen werden, als ihnen die fachlich fundierten Darstellungen der Sachverständigen für Fragen des Naturschutzes entgegenstehen, wonach die gegenständlichen Grundstücke bei einem eventuellen Abbau in einer erheblich exponierteren Lage wären als die derzeitige Lehmgrube der mitbeteiligten Parteien. Dieser Frage kommt jedoch im Beschwerdefall deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil im Zeitpunkt der Bewilligung der Wasserbenutzungsanlage eine naturschutzbehördliche Maßnahme nicht vorlag. Es ist weder ein Naturschutzgebiet im Sinne des Paragraph 2, des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, noch eine gemäß Paragraph l Absatz 2, desselben Gesetzes geschützte Landschaft noch ein Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des genannten Gesetzes gegeben.

Ebensowenig lag in diesem Zeitpunkt ein Anhaltspunkt dafür vor, daß einem Antrag auf Erweiterung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien durch Einbeziehung der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Grundstücke irgendwelche gewerberechtliche Hindernisse entgegenstünden.

Daß die Gemeinde erst nach der Bewilligung der Wasserbenutzung und der bescheidmäßigen Festsetzung des Schutzgebietes von dem in Betracht kommenden Lehmabbau und der Einbeziehung der Grundstücke in die gewerbliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien erfahren hat, ist unerheblich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b ferner 49 Abs. 6 letzter Satz VwGG 1965, schließlich auf Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, Litera a und b ferner 49 Absatz 6, letzter Satz VwGG 1965, schließlich auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.

Wien, am 26. Mai 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000177.X00

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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