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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §43;Rechtssatz
Es genügt gemäß § 48 TLBO nicht die bloße Anwesenheit eines Bausachverständigen bei der mündlichen Bauverhandlung, er muß auch seine Meinung kundtun. Der technische Amtsachverständige gehört aber zweifelsfrei zur "Kommission" - in der Verhandlungsschrift ist davon die Rede -, welche die sachliche Feststellung traf. Diese Feststellungen stammen somit - zumindest auch - vom technischen Sachverständigen freilich ohne, daß dessen Stellungnahme besonders als Gutachten hervorgehoben wurde.Es genügt gemäß Paragraph 48, TLBO nicht die bloße Anwesenheit eines Bausachverständigen bei der mündlichen Bauverhandlung, er muß auch seine Meinung kundtun. Der technische Amtsachverständige gehört aber zweifelsfrei zur "Kommission" - in der Verhandlungsschrift ist davon die Rede -, welche die sachliche Feststellung traf. Diese Feststellungen stammen somit - zumindest auch - vom technischen Sachverständigen freilich ohne, daß dessen Stellungnahme besonders als Gutachten hervorgehoben wurde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000349.X02Im RIS seit
10.01.2003