RS Vwgh 1975/5/27 0349/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1975
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es genügt gemäß § 48 TLBO nicht die bloße Anwesenheit eines Bausachverständigen bei der mündlichen Bauverhandlung, er muß auch seine Meinung kundtun. Der technische Amtsachverständige gehört aber zweifelsfrei zur "Kommission" - in der Verhandlungsschrift ist davon die Rede -, welche die sachliche Feststellung traf. Diese Feststellungen stammen somit - zumindest auch - vom technischen Sachverständigen freilich ohne, daß dessen Stellungnahme besonders als Gutachten hervorgehoben wurde.Es genügt gemäß Paragraph 48, TLBO nicht die bloße Anwesenheit eines Bausachverständigen bei der mündlichen Bauverhandlung, er muß auch seine Meinung kundtun. Der technische Amtsachverständige gehört aber zweifelsfrei zur "Kommission" - in der Verhandlungsschrift ist davon die Rede -, welche die sachliche Feststellung traf. Diese Feststellungen stammen somit - zumindest auch - vom technischen Sachverständigen freilich ohne, daß dessen Stellungnahme besonders als Gutachten hervorgehoben wurde.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000349.X02

Im RIS seit

10.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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