Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1;Rechtssatz
Ist der geltend gemachte Betrag für Schriftsatzaufwand und Mehrwertsteuer insgesamt niedriger als der höchstzulässige Pauschbetrag, so wird im Falle des Obsiegens dem Bfr dieser niedrigere Betrag (also auch die MWSt) zugesprochen (Hinweis E 31.1.1966, 1460/65).
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000126.X03Im RIS seit
09.01.2003