TE Vwgh Erkenntnis 1975/6/2 2338/74

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Veröffentlicht am 02.06.1975
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §34 Abs3 idF 1967/078;
FlVfGG §34 Abs4 idF 1967/078;
FlVfGG §34 Abs5 idF 1967/078;
FlVfGG §34 Abs6 idF 1967/078;
FlVfLG Tir 1969 §71 Abs4;
FlVfLG Tir 1969 §71 Abs5;
FlVfLG Tir 1969 §71 Abs6;
FlVfLG Tir 1969 §71 Abs7;
PauschV VwGH 1975;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §58;
VwRallg impl;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des FH, des MK, der AR und des OG, alle in I, alle vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 7/11, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 1974, Zl. LAS 35/13, betreffend Zusammenlegung I (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des FH, des MK, der AR und des OG, alle in römisch eins, alle vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 7/11, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 1974, Zl. LAS 35/13, betreffend Zusammenlegung römisch eins (mitbeteiligte Partei:

Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, in Innsbruck, Herrengasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 21. April 1966 wurde für die landwirtschaftlichen Grundstücke von I mit Ausnahme der von Iberg, jedoch einschließlich der Grundstücke von G, von Grundstücken der KG. P und der KG. Z an der Nord-Ostgrenze von R ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet. In dem Besitzer- und Liegenschaftsverzeichnis dazu erscheint die Parzelle nn1, KG. P, im Eigentum der Beschwerdeführer nicht auf. Mit Kundmachung vom 17. Februar 1967 wurde gemäß § 89 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes vom 16. Juli 1952, LGBl. Nr. 32, festgestellt, daß der Einleitungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Mit Bescheid vom 16. August 1971 wurde gemäß § 23 Abs. 1 und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl. Nr. 54, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke des Gebietsteiles I-Ost aus dem Zusammenlegungsgebiet I angeordnet.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 21. April 1966 wurde für die landwirtschaftlichen Grundstücke von römisch eins mit Ausnahme der von Iberg, jedoch einschließlich der Grundstücke von G, von Grundstücken der KG. P und der KG. Z an der Nord-Ostgrenze von R ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet. In dem Besitzer- und Liegenschaftsverzeichnis dazu erscheint die Parzelle nn1, KG. P, im Eigentum der Beschwerdeführer nicht auf. Mit Kundmachung vom 17. Februar 1967 wurde gemäß Paragraph 89, Absatz eins, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes vom 16. Juli 1952, Landesgesetzblatt , Nr. 32, festgestellt, daß der Einleitungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Mit Bescheid vom 16. August 1971 wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), Landesgesetzblatt , Nr. 54, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke des Gebietsteiles I-Ost aus dem Zusammenlegungsgebiet römisch eins angeordnet.

Da im Zuge des Baues der Inntal-Autobahn, Abschnitt Z-T, im Zusammenlegungsgebiet bei "D" der Inn verlegt werden muß, suchte die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 16. April 1973 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz um die wasserrechtliche Bewilligung zur Innverlegung an. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz nahm in Anwendung des § 71 Abs. 4 TFLG 1969 die Zuständigkeit zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Innverlegung für sich in Anspruch und beraumte gemäß §§ 15, 38, 41, 107 und 117 WRG 1959 die mündliche Verhandlung für den 24. Mai 1973 an. Zur Verhandlung wurden die einzelnen betroffenen Grundeigentümer, im besonderen die Beschwerdeführer, nicht geladen. Die Ladung erging an die Zusammenlegungsgemeinschaft I zu Handen des Obmannes (§§ 7 ff TFLG 1969). Bei dieser Verhandlung wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Entschädigung für die in Anspruch genommenen 281 m2 der Grundparzelle nn1 mit S 42,-- pro m2, angegeben. Der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft I stimmte dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen zu. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte, daß das gegenständliche Regulierungsprojekt einvernehmlich mit der Bundesstraßenverwaltung erstellt worden sei und Einwendungen Dritter nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1973 wurde hierauf die Bezirksforstinspektion Telfs ersucht, ein Gutachten über den Wert des Grundes im Bereich der Erlenau, Ortschaft D, KG. P; abzugeben.Da im Zuge des Baues der Inntal-Autobahn, Abschnitt Z-T, im Zusammenlegungsgebiet bei "D" der Inn verlegt werden muß, suchte die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 16. April 1973 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz um die wasserrechtliche Bewilligung zur Innverlegung an. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz nahm in Anwendung des Paragraph 71, Absatz 4, TFLG 1969 die Zuständigkeit zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Innverlegung für sich in Anspruch und beraumte gemäß Paragraphen 15, 38, 41, 107, und 117 WRG 1959 die mündliche Verhandlung für den 24. Mai 1973 an. Zur Verhandlung wurden die einzelnen betroffenen Grundeigentümer, im besonderen die Beschwerdeführer, nicht geladen. Die Ladung erging an die Zusammenlegungsgemeinschaft römisch eins zu Handen des Obmannes (Paragraphen 7, ff TFLG 1969). Bei dieser Verhandlung wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Entschädigung für die in Anspruch genommenen 281 m2 der Grundparzelle nn1 mit S 42,-- pro m2, angegeben. Der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft römisch eins stimmte dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen zu. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte, daß das gegenständliche Regulierungsprojekt einvernehmlich mit der Bundesstraßenverwaltung erstellt worden sei und Einwendungen Dritter nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1973 wurde hierauf die Bezirksforstinspektion Telfs ersucht, ein Gutachten über den Wert des Grundes im Bereich der Erlenau, Ortschaft D, KG. P; abzugeben.

Mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 12. Juli 1973 wurde sodann der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung, die wasserrechtliche Bewilligung für die Innverlegung "D" und die Errichtung der Inntal-Autobahn im Bereich dieser Verlegung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes u. a. unter folgenden Bedingungen erteilt:Mit Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 12. Juli 1973 wurde sodann der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung, die wasserrechtliche Bewilligung für die Innverlegung "D" und die Errichtung der Inntal-Autobahn im Bereich dieser Verlegung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes u. a. unter folgenden Bedingungen erteilt:

I.römisch eins.

"8) Die Vermarkung und Vermessung der neuen Grundgrenzen sowie die Kosten für die Grundübereignung gehen zu Lasten der Bundesstraßenverwaltung.

13) Die genauen Begrenzungslinien zum Waldbestand sind von der Bauleitung gemeinsam mit den Forstorganen in der Natur deutlich kenntlich zu machen.

14) Die alte Grenzvermarkung - vor der Grundzusammenlegung - ist vor Holzauszeige auszupflocken und Grundeigentümer sowie die zuständigen Forstorgane sind beizuziehen.

19) Zur Richtigstellung des Katasters ist für die den Bau endgültig in Anspruch genommene Waldfläche der Bezirksforstinspektion Innsbruck nach Beendigung der Bauarbeiten - getrennt nach Grundparzellen - ehestens zu melden.

II.römisch zwei.

a) Die Entschädigung für die im Befund aufgezählten landwirtschaftlichen Beanspruchungsflächen wird wie folgt festgesetzt:

Für Grundstücke in der Bonitätsklasse II Für Grundstücke in der Bonitätsklasse römisch zwei

mit

S 54,--/m2

für Grundstücke in der Bonitätsklasse III für Grundstücke in der Bonitätsklasse römisch drei

"

S 48,--/m2

für Grundstücke in der Bonitätsklasse IV für Grundstücke in der Bonitätsklasse römisch vier

"

S 42,--/m2

für Grundstücke in der Bonitätsklasse V für Grundstücke in der Bonitätsklasse römisch fünf

"

S 36,--/m2

für Grundstücke in der Bonitätsklasse VI für Grundstücke in der Bonitätsklasse römisch sechs

"

S 30,--/m2.

Für die Wertverminderung der landseitig anstehenden Böschungsflächen im Neigungsverhältnis von 1 : 5 im Gesamtausmaß von 22.696 m2 ist eine Entschädigung von S 8,-/m2 zu zahlen.

b) Die Entschädigung für die beanspruchte Waldfläche am rechten Innufer zwischen dem Enterbach und der Hattinger Innbrücke wird wie folgt festgesetzt:

für den östlichen Teil (von Fluß-km 315,4 bis 315,9, d.i. bis zum Autobahn-km 19,5 beim großen Sporn) mit S 10,-/m2, für den Auwaldstreifen westlich des Sporns bei Autobahn-km 19,5 mit S 6,-/m2.

Die gesamten Entschädigungsbeträge sind der Zusammenlegungsgemeinschaft I zu zahlen."Die gesamten Entschädigungsbeträge sind der Zusammenlegungsgemeinschaft römisch eins zu zahlen."

Zur Begründung führte die Agrarbehörde I. Instanz aus, daß vom Standpunkt des öffentlichen Wohles bei Einhaltung der Vorschreibungen gegen den Bau und Betrieb der Anlage keine Bedenken bestünden. Die festgesetzten Entschädigungsbeträge für die beanspruchten Grundflächen stützten sich jeweils auf das Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen.Zur Begründung führte die Agrarbehörde römisch eins. Instanz aus, daß vom Standpunkt des öffentlichen Wohles bei Einhaltung der Vorschreibungen gegen den Bau und Betrieb der Anlage keine Bedenken bestünden. Die festgesetzten Entschädigungsbeträge für die beanspruchten Grundflächen stützten sich jeweils auf das Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen.

Dieser Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 12. Juli 1973 wurde der Zusammenlegungsgemeinschaft I z. H. des Obmannes zugestellt.Dieser Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 12. Juli 1973 wurde der Zusammenlegungsgemeinschaft römisch eins z. H. des Obmannes zugestellt.

In der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung vom 20. November 1973 brachten sie als Eigentümer der Grundparzelle nn1, KG. P, vor, sie hätten erst bei ihrer Vorsprache bei der Agrarbehörde am 12. November 1973 von diesem Bescheid Kenntnis erhalten. Die von der Innverlegung beanspruchte Grundfläche sei von der Zusammenlegung ausgeschieden worden, sodaß ihnen nach ihrer Ansicht Parteistellung zukomme. In einem Nachtrag führen sie weiter aus, es handle sich bei ihnen um Grundeigentümer, die von der vorzunehmenden Innverlegung direkt betroffen würden. Eine Zustellung an den Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft ersetze nicht die vom Gesetz geforderte persönliche Zustellung an die Grundeigentümer. Die Beschwerdeführer seien Miteigentümer der durch die Verlegung betroffenen Grundparzelle, von dieser würden 281 m2 mit der Bonitätsklasse IV = S 42,-/m2 bewertet. Die zusätzlich von dieser Grundparzelle noch vorhandenen 17.000 m2 würden als Wald, und zwar

5.700 m2 zu S 6,--/m2 und 11.300 m2 zu S 10,--/m2 entschädigt. Diesbezüglich sei es den Beschwerdeführern nicht klar, wie es zum Ausmaß dieser enteigneten Flächen gekommen sei. Die als Wald bezeichnete Fläche von 17.000 m2 dürfte offensichtlich nicht einmal genau herausgemessen, sondern lediglich geschätzt sein. Es sei in dem von ihnen bekämpften Bescheid nicht begründet, warum von der Grundparzelle nn1 5.700 m2 mit S 6,-- und 11.300 m2 mit S 10,--- bewertet worden seien. Hiefür liege keine Veranlassung vor, und es wäre die Gesamtfläche zu einem angemessenen gleichen Preis zu entschädigen. Zu berücksichtigen wäre auch der in Zukunft entstehende Schaden, der durch die wegfallende Holzschlägerung auf diesem Grundstück entstehe.

Von der belangten Behörde wurde hierauf am 12. Februar 1974 bei der Bezirksforstinspektion Telfs ein Gutachten über die den Eigentümern für die Inanspruchnahme dieser Flächen gebührende Entschädigung angefordert. Nach dem am 5. März 1974 erstatteten Gutachten wurde von der Bezirksforstinspektion Telfs nachstehende Entschädigung für die beanspruchten Auwaldflächen berechnet:

Nutzungsentgang

S 6,--/m2

Hiebsunreife

S 2,--/m2

Bodenwert

S 3,--/m2

Zuschlag für Wirtschaftserschwernis ect.

S 5,--/m2

zus.

S 16,-- /m2

Bei der Verhandlung vom 17. Oktober 1974 stellte der Vertreter der Beschwerdeführer folgende Anträge:

"1) Da das Gutachten der BFI Telfs vom 5. 3. 1974 nicht allein als Grundlage zur Beurteilung der Bodenqualität herangezogen werden kann - diese könnte durch einen landwirtschaftlichen SV festgestellt werden - soll in Ergänzung ein landwirtschaftliche Gutachten eingeholt werden.

2) Die Einholung der Akten der Grundzusammenlegung I und die Einvernahme des Operationsleiters Dipl.-Ing. K zur Feststellung der Tatsache, daß im Zusammenlegungsverfahren I Grundstücke gleicher Art und Güte wie das gegenständliche um einen Betrag von 2) Die Einholung der Akten der Grundzusammenlegung römisch eins und die Einvernahme des Operationsleiters Dipl.-Ing. K zur Feststellung der Tatsache, daß im Zusammenlegungsverfahren römisch eins Grundstücke gleicher Art und Güte wie das gegenständliche um einen Betrag von

S 80,-- entschädigt wurden.

3) Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die gegenständliche Erlau ohne Schwierigkeiten in ein landwirtschaftliches Grundstück umgewandelt werden könnte."

Der hierauf am 18. Oktober 1974 als Zeuge vernommene Baurat Dipl.-Ing. K gab dazu an, daß im Zuge des Autobahnbaues im Mai 1973 für landwirtschaftliche Grundstücke kein höherer Grundpreis als S 42,--/m2 für die III. Klasse bezahlt worden sei.Der hierauf am 18. Oktober 1974 als Zeuge vernommene Baurat Dipl.-Ing. K gab dazu an, daß im Zuge des Autobahnbaues im Mai 1973 für landwirtschaftliche Grundstücke kein höherer Grundpreis als S 42,--/m2 für die römisch drei. Klasse bezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom 16. November 1974 wurde den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters der Inhalt dieser Zeugenaussage mit dem Bemerken bekanntgegeben, daß ihnen zur Gewährung des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten werde, sich dazu binnen einer Woche zu äußern. Die Beschwerdeführer äußerten sich am 12. November 1974 u. a. dahin, daß im Zusammenhang mit der Autobahn-Ablöse die verschiedenen Grundklassifizierungen fallengelassen und tatsächlich ein einheitlicher Preis von S 80,-- geboten worden sei.

Mit Erkenntnis der belangten Behörde, datiert mit 18. Oktober 1974, den Beschwerdeführern zugestellt am 20. November 1974, wurde der Berufung der Genannten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern Folge gegeben, als für den Auwald auf Grundparzelle nn1 eine Entschädigung von S 16,-- pro m2 festgesetzt wurde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, daß "gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476", gegen dieses Erkenntnis eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Zur Begründung des Erkenntnisses wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei für das Gebiet der Gemeinde I ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet worden. Im Zuge des Baues der Autobahn I-T solle im, Zusammenlegungsgebiet, und zwar bei "D", der Inn verlegt werden. Da diese Verlegung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, habe die Agrarbehörde, gestützt auf § 71 TFLG 1969, zu Recht die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommen. Im Zuge dieser mit dem erstinstanzlichen Bescheid wasserrechtlich genehmigten Innverlegung würden auch tatsächlich Grundstücke der Beschwerdeführer berührt. Es sei den Beschwerdeführern auch rechtlich beizupflichten, wenn sie rügten, daß es einen groben Verfahrensmangel darstelle, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal gehört worden seien. Es sei richtig, daß auch in einem Zusammenlegungsverfahren die Rechte des einzelnen, so insbesondere auch seine Eigentumsansprüche, nicht rundweg vom Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft wahrgenommen werden könnten. Diese sicherlich gröbliche Verletzung des Parteiengehörs werde jedoch dadurch geheilt, daß den Parteien im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Darlegung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1972, Zl. 1003/71, und vom 24. Februar 1972, Zl. 2293/71). Was das Berufungsbegehren der Beschwerdeführer bezüglich des Auwaldes auf Grundparzelle nn1 betreffe, so sei der Landesagrarsenat auf Grund des Gutachtens der Bezirksforstinspektion Innsbruck vom 5. März 1974 der Ansicht, daß ein Entschädigungsbetrag von S 16,--/m2 für die 17.000 m2 Auwald auf Grundparzelle nn1 als angemessen erscheine. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich daraus, daß die eingelöste Fläche in Ortsnähe liege, daß sie durch ihre günstige Zufahrtsmöglichkeit jederzeit und schnell erreichbar sei und als Lagerplatz verwendet werden könne. Außerdem sei auf dieser Fläche der Brennholzbedarf der Liegenschaften der Eigentümer gedeckt worden und es wäre die Möglichkeit gegeben, Pappelholz für die Kistenerzeugung zu verkaufen. Es sei zu befürchten, daß durch die großflächige Abholzung eine Verschlechterung des Windschutzes für die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke eintrete, welche zum Großteil den Beschwerdeführern gehörten. Auf Grund dieser Umstände sei der Landesagrarsenat daher der Ansicht, daß die Auwaldfläche von der Behörde I. Instanz zu nieder bewertet worden sei, weshalb die Festsetzung der Entschädigung mit S 16,--/m2 für angemessen erachtet und der Berufung diesbezüglich auch Folge gegeben worden sei. Zu den Anträgen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1974 auf Einholung eines zweiten forstwirtschaftlichen Gutachtens über die Höhe der angemessenen Entschädigung für die in Anspruch genommene Auwaldfläche und auf Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß der Auwald ohne Schwierigkeit in ein landwirtschaftliches Grundstück umgewandelt werden könne, sei der Landesagrarsenat der Ansicht, daß diesen Anträgen nicht Rechnung getragen werden brauche. Das forstwirtschaftliche Gutachten der Bezirksforstinspektion Innsbruck vom 5. März 1974 sei durchaus schlüssig. Es bestehe daher keine Notwendigkeit auf Einholung eines weiteren forstwirtschaftlichen Gutachtens. Auch die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens erscheine völlig überflüssig. Der Landesagrarsenat habe sich nämlich nur mit der Frage der Höhe der Entschädigung des durch den Autobahnbau berührten Auwaldes auf Grundparzelle nn1 zu befassen und die Höhe der angemessenen Entschädigung für diesen Auwald festzusetzen. Dabei sei es für die entscheidende Behörde belanglos, ob dieser Auwald ohne Schwierigkeiten in ein landwirtschaftliches Grundstück umgewandelt werden könne oder nicht. Die Einholung eines diesbezüglichen landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens sei daher überflüssig. Auch die Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. K habe ergeben, daß für Grundstücke in derselben Lage und Bonität wie die durch die Innverlegung berührten Grundparzellen zur Zeit der Wasserrechtsverhandlung im Mai 1973 keine höheren Grundpreise als S 42,--/m2 (Grundstücke in der III. Bonitätsklasse) bezahlt worden seien. Damit sei auch die Behauptung "des Berufungswerbers", der von Grundstückspreisen bis zu S 80,--/m2 spreche, eindeutig widerlegt."Mit Erkenntnis der belangten Behörde, datiert mit 18. Oktober 1974, den Beschwerdeführern zugestellt am 20. November 1974, wurde der Berufung der Genannten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 insofern Folge gegeben, als für den Auwald auf Grundparzelle nn1 eine Entschädigung von S 16,-- pro m2 festgesetzt wurde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, daß "gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476", gegen dieses Erkenntnis eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Zur Begründung des Erkenntnisses wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei für das Gebiet der Gemeinde römisch eins ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet worden. Im Zuge des Baues der Autobahn I-T solle im, Zusammenlegungsgebiet, und zwar bei "D", der Inn verlegt werden. Da diese Verlegung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, habe die Agrarbehörde, gestützt auf Paragraph 71, TFLG 1969, zu Recht die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommen. Im Zuge dieser mit dem erstinstanzlichen Bescheid wasserrechtlich genehmigten Innverlegung würden auch tatsächlich Grundstücke der Beschwerdeführer berührt. Es sei den Beschwerdeführern auch rechtlich beizupflichten, wenn sie rügten, daß es einen groben Verfahrensmangel darstelle, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal gehört worden seien. Es sei richtig, daß auch in einem Zusammenlegungsverfahren die Rechte des einzelnen, so insbesondere auch seine Eigentumsansprüche, nicht rundweg vom Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft wahrgenommen werden könnten. Diese sicherlich gröbliche Verletzung des Parteiengehörs werde jedoch dadurch geheilt, daß den Parteien im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Darlegung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1972, Zl. 1003/71, und vom 24. Februar 1972, Zl. 2293/71). Was das Berufungsbegehren der Beschwerdeführer bezüglich des Auwaldes auf Grundparzelle nn1 betreffe, so sei der Landesagrarsenat auf Grund des Gutachtens der Bezirksforstinspektion Innsbruck vom 5. März 1974 der Ansicht, daß ein Entschädigungsbetrag von S 16,--/m2 für die 17.000 m2 Auwald auf Grundparzelle nn1 als angemessen erscheine. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich daraus, daß die eingelöste Fläche in Ortsnähe liege, daß sie durch ihre günstige Zufahrtsmöglichkeit jederzeit und schnell erreichbar sei und als Lagerplatz verwendet werden könne. Außerdem sei auf dieser Fläche der Brennholzbedarf der Liegenschaften der Eigentümer gedeckt worden und es wäre die Möglichkeit gegeben, Pappelholz für die Kistenerzeugung zu verkaufen. Es sei zu befürchten, daß durch die großflächige Abholzung eine Verschlechterung des Windschutzes für die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke eintrete, welche zum Großteil den Beschwerdeführern gehörten. Auf Grund dieser Umstände sei der Landesagrarsenat daher der Ansicht, daß die Auwaldfläche von der Behörde römisch eins. Instanz zu nieder bewertet worden sei, weshalb die Festsetzung der Entschädigung mit S 16,--/m2 für angemessen erachtet und der Berufung diesbezüglich auch Folge gegeben worden sei. Zu den Anträgen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1974 auf Einholung eines zweiten forstwirtschaftlichen Gutachtens über die Höhe der angemessenen Entschädigung für die in Anspruch genommene Auwaldfläche und auf Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß der Auwald ohne Schwierigkeit in ein landwirtschaftliches Grundstück umgewandelt werden könne, sei der Landesagrarsenat der Ansicht, daß diesen Anträgen nicht Rechnung getragen werden brauche. Das forstwirtschaftliche Gutachten der Bezirksforstinspektion Innsbruck vom 5. März 1974 sei durchaus schlüssig. Es bestehe daher keine Notwendigkeit auf Einholung eines weiteren forstwirtschaftlichen Gutachtens. Auch die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens erscheine völlig überflüssig. Der Landesagrarsenat habe sich nämlich nur mit der Frage der Höhe der Entschädigung des durch den Autobahnbau berührten Auwaldes auf Grundparzelle nn1 zu befassen und die Höhe der angemessenen Entschädigung für diesen Auwald festzusetzen. Dabei sei es für die entscheidende Behörde belanglos, ob dieser Auwald ohne Schwierigkeiten in ein landwirtschaftliches Grundstück umgewandelt werden könne oder nicht. Die Einholung eines diesbezüglichen landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens sei daher überflüssig. Auch die Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. K habe ergeben, daß für Grundstücke in derselben Lage und Bonität wie die durch die Innverlegung berührten Grundparzellen zur Zeit der Wasserrechtsverhandlung im Mai 1973 keine höheren Grundpreise als S 42,--/m2 (Grundstücke in der römisch drei. Bonitätsklasse) bezahlt worden seien. Damit sei auch die Behauptung "des Berufungswerbers", der von Grundstückspreisen bis zu S 80,--/m2 spreche, eindeutig widerlegt."

Gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 18. Oktober 1974 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Instanzenzug tatsächlich erschöpft ist, ergibt, daß die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall dem Gesetz entspricht (§ 7 Abs. 1 und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476). Die Anrufung des Veraltungsgerichtshofes ist daher im Zusammenhang mit § 8 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der zitierten Fassung zulässig.Die Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Instanzenzug tatsächlich erschöpft ist, ergibt, daß die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall dem Gesetz entspricht (Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476). Die Anrufung des Veraltungsgerichtshofes ist daher im Zusammenhang mit Paragraph 8, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der zitierten Fassung zulässig.

Da es zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht kommt, wenn der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965), ist sohin die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu überprüfen. Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen jedoch, die eine erstinstanzliche Behörde als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweitinstanzliche Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenngleich es sich materiell gesehen um eine Zuständigkeitsfrage handelt unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, vgl. vor allem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1967, Zl. 562/66).Da es zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht kommt, wenn der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965), ist sohin die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu überprüfen. Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen jedoch, die eine erstinstanzliche Behörde als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweitinstanzliche Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenngleich es sich materiell gesehen um eine Zuständigkeitsfrage handelt unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, vergleiche , vor allem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1967, Zl. 562/66).

Der angefochtene Bescheid beruft sich in der Zuständigkeitsfrage auf § 71 TFLG 1969.Der angefochtene Bescheid beruft sich in der Zuständigkeitsfrage auf Paragraph 71, TFLG 1969.

§ 71 TFLG 1969 lautet in Abs. 4, 5, 6 und 7 wie folgt: Paragraph 71, TFLG 1969 lautet in Absatz 4, 5, 6, und 7 wie folgt:

  1. "(4)Absatz 4,Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, soferne sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, soferne sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
  2. (5)Absatz 5,Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken; b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

  1. (6)Absatz 6,Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
  2. (7)Absatz 7,Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren; a) Streitigkeiten der im Absatz 5, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei."

Diese Normen decken sich zum Teil wörtlich mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 6 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 (in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78).Diese Normen decken sich zum Teil wörtlich mit den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, und 6 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt , Nr. 103 (in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 78).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Kompetenzbegriff "Bodenreform" (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) nach der sogenannten Versteinerungstheorie der Inhalt zu, der ihm nach dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 beizumessen war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1968, Slg. Nr. 5741 u.a.). Am genannten Stichtag war die Rechtsordnung hinsichtlich der Zusammenlegung vor allem durch das Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, bestimmt. § 7 dieses Reichsrahmengesetzes lautete:Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Kompetenzbegriff "Bodenreform" (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG) nach der sogenannten Versteinerungstheorie der Inhalt zu, der ihm nach dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 beizumessen war vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1968, Slg. Nr. 5741 u.a.). Am genannten Stichtag war die Rechtsordnung hinsichtlich der Zusammenlegung vor allem durch das Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, bestimmt. Paragraph 7, dieses Reichsrahmengesetzes lautete:

"Die Zuständigkeit dieser Behörden erstreckt sich, sobald die im § 29, beziehungsweise im § 33 dieses Gesetzes vorgesehene Kundmachung durch die amtliche Landeszeitung erfolgt ist, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche bei der Ausführung der Zusammenlegung nicht in ihrem bisherigen Zustande verbleiben können und schließt daher vom Tage dieser Kundmachung angefangen die Zuständigkeit jener Behörden aus, in deren gesetzlichen Wirkungskreis diese Angelegenheiten außer dem Falle einer Zusammenlegung gehören."Die Zuständigkeit dieser Behörden erstreckt sich, sobald die im Paragraph 29,, beziehungsweise im Paragraph 33, dieses Gesetzes vorgesehene Kundmachung durch die amtliche Landeszeitung erfolgt ist, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche bei der Ausführung der Zusammenlegung nicht in ihrem bisherigen Zustande verbleiben können und schließt daher vom Tage dieser Kundmachung angefangen die Zuständigkeit jener Behörden aus, in deren gesetzlichen Wirkungskreis diese Angelegenheiten außer dem Falle einer Zusammenlegung gehören.

Hievon ausgenommen sind Streitigkeiten über Eigentum oder Besitz an den in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken, welche auch nach dieser Kundmachung vor den ordentlichen Richter gehören; sodann

Angelegenheiten, welche Eisenbahnen oder öffentliche Wege betreffen oder durch die Bauordnung geregelt werden, sofern alle in derlei Angelegenheiten erforderlichen Entscheidungen oder Verfügungen auch nach dieser Kundmachung bei jenen Behörden einzuholen sind, in deren gesetzlichen Wirkungskreis diese Angelegenheiten gehören."

Die Konzentration der behördlichen Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der für die Zusammenlegung relevanten Verhältnisse bei den Agrarbehörden ist daher bereits in diesem Reichsrahmengesetz vorgesehen. Die gegenständlich heranzuziehenden Bestimmungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 wie die des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 sind daher vom Kompetenzbegriff "Bodenreform" erfaßt.

Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich demnach sowohl gemäß § 34 Abs. 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 wie auch gemäß § 71 Abs. 4 TFLG 1969 während des Zusammenlegungsverfahrens dann auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wenn sie zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden ist nach diesen Bestimmungen somit nur dann in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden - hier der Wasserrechtsbehörde - fallen, gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt erforderlich ist. Ohne diese Grenzziehung wäre die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1968, Slg. Nr. 5733).Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich demnach sowohl gemäß Paragraph 34, Absatz 3, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 wie auch gemäß Paragraph 71, Absatz 4, TFLG 1969 während des Zusammenlegungsverfahrens dann auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wenn sie zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden ist nach diesen Bestimmungen somit nur dann in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden - hier der Wasserrechtsbehörde - fallen, gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt erforderlich ist. Ohne diese Grenzziehung wäre die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1968, Slg. Nr. 5733).

In dieser Richtung haben aber die Agrarbehörden außer der Zitierung des § 71 TFLG 1969 keinerlei Feststellungen getroffen. Dazu wäre umso mehr Anlaß gewesen, als die Grundparzelle nn1, KG. P, im Besitzer- und Liegenschaftsverzeichnis des Zusammenlegungsgebietes I nicht aufscheint und in der Berufung der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wurde, daß die von der Innverlegung beanspruchten Grundflächen von der Zusammenlegung ausgeschieden, vermutlich in die Zusammenlegung überhaupt nicht einbezogen wurden. Damit wäre aber die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung des gegenständlichen Falles anstelle der Wasserrechtsbehörden nicht gegeben. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren als mangelhaft, da die Frage der Zuständigkeit nur auf Grund eines in dieser Richtung vollständig geklärten Sachverhaltes gelöst werden kann. Die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Behauptungen der Beschwerdeführer unrichtig wären. Andererseits kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich aus nicht vorgelegten Akten die Erlassung eines weiteren Bescheides über die Einbeziehung ergibt.In dieser Richtung haben aber die Agrarbehörden außer der Zitierung des Paragraph 71, TFLG 1969 keinerlei Feststellungen getroffen. Dazu wäre umso mehr Anlaß gewesen, als die Grundparzelle nn1, KG. P, im Besitzer- und Liegenschaftsverzeichnis des Zusammenlegungsgebietes römisch eins nicht aufscheint und in der Berufung der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wurde, daß die von der Innverlegung beanspruchten Grundflächen von der Zusammenlegung ausgeschieden, vermutlich in die Zusammenlegung überhaupt nicht einbezogen wurden. Damit wäre aber die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung des gegenständlichen Falles anstelle der Wasserrechtsbehörden nicht gegeben. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren als mangelhaft, da die Frage der Zuständigkeit nur auf Grund eines in dieser Richtung vollständig geklärten Sachverhaltes gelöst werden kann. Die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Behauptungen der Beschwerdeführer unrichtig wären. Andererseits kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich aus nicht vorgelegten Akten die Erlassung eines weiteren Bescheides über die Einbeziehung ergibt.

Im übrigen ist der belangten Behörde aber beizustimmen, daß gemäß § 1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, in den Angelegenheiten der Bodenreform das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme des § 78 für die Agrarbehörden Anwendung findet, sodaß auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Parteiengehörs in diesen Angelegenheiten herangezogen werden kann.Im übrigen ist der belangten Behörde aber beizustimmen, daß gemäß Paragraph eins, des Agrarverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 173, in der Fassung der Agrarverfahrensnovelle 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 77, in den Angelegenheiten der Bodenreform das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme des Paragraph 78, für die Agrarbehörden Anwendung findet, sodaß auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Parteiengehörs in diesen Angelegenheiten herangezogen werden kann.

Der Beschwerde war aus diesen Erwägungen Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der Beschwerde war aus diesen Erwägungen Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Aufwandersatz an die Beschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens stützt sich auf § 58 VwGG 1965. Wien, am 2. Juni 1975Der Aufwandersatz an die Beschwerdeführer stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b und 53 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens stützt sich auf Paragraph 58, VwGG 1965. Wien, am 2. Juni 1975

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002338.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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