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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Erwachsen der Berufungsbehörde Barauslagen - hier ein Sachverständigenhonorar - so hat sie dieses auf seine Angemessenheit zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung der Partei vor Erlassung der Berufungsentscheidung zur Stellungnahme vorzuhalten, es sei denn, die Behörde hätte diese Auslagen selbst zu tragen.
Schlagworte
Gebühren Kosten Parteiengehör RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000877.X02Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021