RS VwGH Erkenntnis 2007/01/25 2005/16/0067

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/16/0070 E 19. April 2007 2005/16/0069 E 19. April 2007 Rechtssatz

Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 186 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. In diesem Fall kommt es auf das Vorliegen eines Guthabens gar nicht an, sondern ist der "entrichtete Betrag" zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nur über Antrag und zwar auch dann, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (Hinweis Ritz, BAO3, Tz 4 und 8 zu § 241)

Im RIS seit
07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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