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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1975;Rechtssatz
Werden geringere als die in VO BGBl Nr 4/1975 vorgesehene Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen (Hinweis B 20.9.1973, 0925/73).Werden geringere als die in VO Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1975, vorgesehene Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen (Hinweis B 20.9.1973, 0925/73).
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001838.X01Im RIS seit
17.03.2003