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DienstrechtRechtssatz
Journaldienstzulage gebührt nicht für Zeiten eines Journaldienstes, für die - allenfalls in Anwendung des § 16 Abs 4 ADV - vollwertiger Freizeitausgleich gewährt wurde. Da § 2 Abs 1 der VO über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des BM f Landesverteidigung, BGBl 559/1973, den im Gesetz verankerten Grundsatz wiederholt, kann er nicht gesetzwidrig sein.Journaldienstzulage gebührt nicht für Zeiten eines Journaldienstes, für die - allenfalls in Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, ADV - vollwertiger Freizeitausgleich gewährt wurde. Da Paragraph 2, Absatz eins, der VO über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des BM f Landesverteidigung, Bundesgesetzblatt 559 aus 1973,, den im Gesetz verankerten Grundsatz wiederholt, kann er nicht gesetzwidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000617.X01Im RIS seit
06.03.2003Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026