RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0157

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TierzuchtG Tir 1995 §22;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften des § 22 Tir TierzuchtG 1995 betreffend die Anerkennung von Zuchtorganisationen kann kein Recht eines Züchters auf Tätigwerden der Landwirtschaftskammer für Tirol im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis abgeleitet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070157.X04

Im RIS seit

21.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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