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L63007 Rinderzucht Tierzucht TirolNorm
TierzuchtG Tir 1995 §22;Rechtssatz
Aus den Vorschriften des § 22 Tir TierzuchtG 1995 betreffend die Anerkennung von Zuchtorganisationen kann kein Recht eines Züchters auf Tätigwerden der Landwirtschaftskammer für Tirol im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis abgeleitet werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070157.X04Im RIS seit
21.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011