TE Vwgh Erkenntnis 1975/6/16 1918/74

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Veröffentlicht am 16.06.1975
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Hotel W und weiteren 27 Beschwerdeführer, alle in Badgastein, sämtliche vertreten durch Dr. Erwin Lowatschek, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. August 1974, Zl. 64.707-I/1/74, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Sammelkanals (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Badgastein, vertreten durch den Bürgermeister), nach der am 26. Mai 1975 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erwin Lowatschek und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Hotel W und weiteren 27 Beschwerdeführer, alle in Badgastein, sämtliche vertreten durch Dr. Erwin Lowatschek, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. August 1974, Zl. 64.707-I/1/74, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Sammelkanals (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Badgastein, vertreten durch den Bürgermeister), nach der am 26. Mai 1975 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erwin Lowatschek und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 1.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde Badgastein - die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat in den letzten Jahren für die oberhalb des Gasteiner Wasserfalles gelegenen südlichen Teile des Gemeindegebietes einen Hauptsammler errichtet und diesen in einem Tunnel durch die Felsen der sogenannten Pyrkerhöhe bis unterhalb des Wasserfalles und des Gebäudekomplexes des Kurzentrums zum Energievernichtungsschacht Nr. 3 (in der Nähe des Hotels "X" und der "B-brücke" über die Gasteiner Ache) geführt, wo die ungeklärten Abwässer gegenwärtig in einem provisorischen Auslaß über die verrohrte Mündungsstrecke des von Westen her kommenden Wetzelbaches in die Gasteiner Ache eingeleitet werden.

Bei der B-brücke mündet auch der parallel zur Mündungsstrecke des Wetzelbaches verlaufende Wetzelbachkanal in die Gasteiner Ache. Der Wetzelbachkanal wurde im Jahre 1887 ohne zeitliche Beschränkung und ohne Vor-schreibung einer Klärung der Abwässer wasserrechtlich bewilligt und ist inzwischen durch den Anschluß zahlreicher privater Kanäle zu einem verzweigten Kanalsystem erweitert worden, das einen Großteil der Abwässer des westlich der Ache gelegenen Ortsteiles erfaßt. Dieser Kanal wird vom sogenannten "Wetzelbachkonsortium", einer Personenvereinigung auf privatrechtlicher Basis, betrieben. Im Laufe der Jahre traten immer wieder erhebliche Gebrechen am Wetzelbachkanal auf. Die Bemühungen der Gemeinde Badgastein, die Zustimmung des Wetzelbachkanalkonsortiums zur Einbindung des Wetzelbachkanales in den Energievernichtungsschacht Nr. 3 der Ortskanalisation zu erreichen, um künftighin die vereinigten Abwässer über den Hauptsammler (nach dessen Weiterführung durch die bei der B-brücke beginnende Schluchtstrecke der Gasteiner Ache) der im Talboden vorgesehenen zentralen Kläranlage zuzuleiten, sind bisher u.a. an der vom Wetzelbachkanalkonsortium geforderten Höhe der Ablösesumme (für den Verzicht der selbständigen Abwasserableitungsrechte des Wetzelbachkanalkonsortiums in die Gasteiner Ache und für die Übergabe bzw. Übernahme des Wetzelbachkanalsystems in Eigentum und Instandhaltung der Gemeinde) gescheitert.

Die Gemeinde Badgastein hatte sich aus diesen und weiteren Gründen entschlossen, zur Bewerkstelligung einer einwandfreien Abwasserbeseitigung der westlich der Gasteiner Ache gelegenen und bisher vom Wetzelbachkanalsystem erfaßt gewesenen Ortsteile und darüber hinaus der anschließenden Baugebiete einen weiteren gemeindeeigenen Hauptsammler "G" (der richtigerweise als Nebensammler der Ortskanalisation zu bezeichnen wäre) zu errichten, wobei dieser Sammler "G" teilweise parallel zum Wetzelbachkanal errichtet, im übrigen aber - soweit es wegen der unbedingt zu vermeidenden Unterführung von Objekten von Badgastein notwendig ist - in einer vom Verlaufe des Wetzelbachkanals abweichenden Trasse geführt werden soll.

Der Gemeinde Badgastein war bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Juli 1964 die generelle Bewilligung zur Ableitung der Abwässer des gesamten Gemeindegebietes im Höchstausmaß von 6049 m3/Tag nach vorangehender Reinigung in einer zentralen Kläranlage erteilt worden.

In Verfolgung dieser Pläne suchte die Gemeinde Badgastein durch ihren Vertreter Baurat h. c. Dipl.-Ing. EM, Salzburg, am 17. November 1972 beim Landeshauptmann von Salzburg unter Vorlage der entsprechenden technischen Unterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung, Benützung und Erhaltung eines Sammlers "G" der Ortskanalisation Badgastein zur Sammlung und Ableitung der im südwestlichen Teil des Kurortes Badgastein anfallenden Abwässer von ca. 1000m3/Tag über die Ortskanalisation in die Gasteiner Ache im Rahmen der der Gemeinde Badgastein mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Juli 1964 erteilten generellen Bewilligung und zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zwecke dienenden Anlagen (Sammler "G" mit Unterkreuzungen des Wetzelbaches, des Wetzelbachkanales, der Trasse der österreichischen Bundesbahnen und der Bundesstraße, beginnend vom Energievernichtungsschacht 3 der Ortskanalisation auf Gp. 21/1, Katastralgemeinde Badgastein, und endend bei Schacht 29 in der Zufahrtsstraße zum Hotel "M", Bp. 18, Katastralgemeinde Badgastein) an.

Bei der über dieses Ansuchen am 28. Juni 1973 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten, nach welchen der projektierte Kanal westlich der Bahn, und zwar bei Schacht 29 in der Zufahrtsstraße zu den Liegenschaften M, beginne und dann in der Straße westlich der Bahn bis zum Bahndurchlaß führe. Die Unterführung der Bahn werde in diesem Durchlaß geführt. Nach der Bahnunterführung verlaufe der Kanal über öffentliche Verkehrswege bis zur Bundesstraße, von dort zum Haus "G". Zwischen dem Haus "G" und der Morzinstraße könnte der bestehende Wetzelbachkanal verwendet werden. Die Gemeinde Badgastein habe auf diese Verwendung jedoch verzichtet. Da im genannten Bereiche der alte Wetzelbachkanal unter den Objekten "C" und Haus "R" verlaufe, sei die Herstellung des neuen Kanalstranges der Verwendung des bestehenden Wetzelbachkanales zweifellos vorzuziehen. Da der bestehende Kanal weiterhin zur Abführung der Abwässer diene, müsse bei Baudurchführung darauf geachtet werden, daß der alte Wetzelbachkanal jederzeit in funktionsfähigem Zustand erhalten bleibe. Die Länge des Sammlers "G" betrage ca. 685 m. An den neuen Wetzelbachkanal sollten 2500 EGW (Einwohnergleichwerte) angeschlossen werden. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das eingereichte Projekt wurden vom Amtssachverständigen bei Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen keine Einwände erhoben.

Der ausgewiesene Vertreter des Wetzelbechkanalkonsortiums, Rechtsanwalt Dr. Lowatschek, erhob gegen das vorliegende Projekt unter Bezugnahme auf das in der Verhandlung vom 6. Februar 1973 Vorgebrachte Einwendungen, wonach die wahre Absicht der Gemeinde darin bestehe, die Liegenschaftseigentümer, die derzeit ihre Abwässer in den Wetzelbachkanal ableiteten, zu deren Einbindung nach den Bestimmungen des § 72 der Salzburger Landbauordnung, LGBl. Nr. 84/1968, in den gemeindeeigenen Sammler zu verhalten und zur Leistung von Interessentenbeiträgen, wie Benützungsgebühren nach dem Gesetz vom 20. Juni 1962, LGBl. für Salzburg Nr. 161, zu zwingen. Solange aber der Wetzelbachkanal bestehe, könnten die Liegenschaftseigentümer, die ihre Abwässer in diesen einmündeten, aber weder zur Einbindung ihrer Abwässer in eine gemeindeeigene Abwasseranlage noch zur Leistung von Interessentenbeiträgen und von Benützungsentgelten herangezogen werden. Dem Vernehmen nach solle überdies das bisherige Projekt der Gemeinde Badgastein auf Errichtung einer Kläranlage in der Zottelau fallengelassen worden sein und derzeit bei der Wasserrechtsbehörde bereits ein Verfahren auf Bewilligung zur Errichtung eines Hauptsammlers mit einer Zentralkläranlage am Ende des Gasteinertales (Klammstein) durch einen bereits in Gründung stehenden Wasserverband des Gasteinertales anhängig sein.Der ausgewiesene Vertreter des Wetzelbechkanalkonsortiums, Rechtsanwalt Dr. Lowatschek, erhob gegen das vorliegende Projekt unter Bezugnahme auf das in der Verhandlung vom 6. Februar 1973 Vorgebrachte Einwendungen, wonach die wahre Absicht der Gemeinde darin bestehe, die Liegenschaftseigentümer, die derzeit ihre Abwässer in den Wetzelbachkanal ableiteten, zu deren Einbindung nach den Bestimmungen des Paragraph 72, der Salzburger Landbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1968,, in den gemeindeeigenen Sammler zu verhalten und zur Leistung von Interessentenbeiträgen, wie Benützungsgebühren nach dem Gesetz vom 20. Juni 1962, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 161, zu zwingen. Solange aber der Wetzelbachkanal bestehe, könnten die Liegenschaftseigentümer, die ihre Abwässer in diesen einmündeten, aber weder zur Einbindung ihrer Abwässer in eine gemeindeeigene Abwasseranlage noch zur Leistung von Interessentenbeiträgen und von Benützungsentgelten herangezogen werden. Dem Vernehmen nach solle überdies das bisherige Projekt der Gemeinde Badgastein auf Errichtung einer Kläranlage in der Zottelau fallengelassen worden sein und derzeit bei der Wasserrechtsbehörde bereits ein Verfahren auf Bewilligung zur Errichtung eines Hauptsammlers mit einer Zentralkläranlage am Ende des Gasteinertales (Klammstein) durch einen bereits in Gründung stehenden Wasserverband des Gasteinertales anhängig sein.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juni 1974 wurde der Gemeinde Badgastein unter verschiedenen Auflagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung a) zur Sammlung und Ableitung der im südwestlichen Teil des Kurortes Kurortes Badgastein anfallenden Abwässer im Ausmaß von ca. 1000 m3/Tag über die Ortskanalisation in die Gasteiner Ache im Rahmen der der Gemeinde Badgastein mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 28. Juli 1964 erteilten generellen Bewilligung zur Ableitung der Abwässer des gesamten Gemeindegebietes im Höchstausmaß von 6049 m3/Tag nach vorangehender Reinigung in einer zentralen Kläranlage und b) zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zweck dienenden Anlagen (Hauptsammler "G" mit Unterkreuzungen des Wetzelbaches, des Wetzelbachkanales, der Trasse der österreichischen Bundesbahnen und Bundesstraße, beginnend vom Energievernichtungsschacht 3 der Ortskanalisation auf Gp. 21/1, Katastralgemeinde Badgastein, und endend bei Schacht 29 in der Zufahrtsstraße zum Hotel "M", Bp. 18, Katastralgemeinde Badgastein), erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung erfolgte nach Maßgabe des vorgelegten Bauentwurfes und der bei den örtlichen Verhandlungen vom 6. Februar 1973, vom 20. März 1973 und vom 28. Juni 1973 vorgenommenen Änderungen, gestützt auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten. Hiebei wurden die u. a. von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen teils ab-, teils zurückgewiesen und die Entscheidung über die Einbindung der Mündungsstrecke des bestehenden Wetzelbachkanales in den Hauptsammler der Ortskanalisation nach Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Wetzelbachkanales einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Unter der Auflage A 1,4 wurde vorgeschrieben, daß bei der Baudurchführung darauf zu achten ist, daß der bestehende Wetzelbachkanal in seiner Funktionsfähigkeit erhalten bleibt und daß bei den Kreuzungsstellen mit diesem Kanal die Bauarbeiten insbesondere sorgfältig durchzuführen sind. Die Bauvollendung wurde bis längstens 31. Dezember 1978 begrenzt.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, es sei in dem durchgeführten gegenständlichen Verfahren nur der neue Wetzelbachkanal behandelt worden; von einer Verwendung des bestehenden alten Kanales habe man Abstand genommen. Dieser sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Dezember 1887, Zl. 12.504, wasserrechtlich bewilligt, mit Bescheid derselben Behörde vom 28. Oktober 1889 als überprüft erklärt und unter PZ. 621 in das Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingetragen worden. Die Gegenstandsakten seien bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau nicht mehr auffindbar. Zu den damaligen sieben Objektseigentümern des Bewilligungsträgers seien im Laufe der Zeit zahlreiche neue Anschlüsse gekommen, wobei teils "Mitbenützungsrechte" für Liegenschaften wasserrechtlich genehmigt worden, teils nicht bewilligte Anschlüsse erfolgt seien, sodaß heute in einem weit verzweigten Kanalsystem etwa 37 Objekte an den etwa 570 m langen Hauptstrang des Wetzelbachkanales angeschlossen seien. Eine gemeinsame Kläranlage sei nicht vorhanden, die angeschlossenen Objekte besäßen ebenfalls durchwegs keine Kläranlage. Die Fäkal- und Hausbrauchwässer aus fast allen Objekten würden daher ohne jede Klärung in die Gasteiner Ache eingeleitet. Der Wetzelbachkanal unterführe das Haus "C" und "R", das Haus der Ankerbrotfabrik, Geschäftslokale an der Hauptstraße sowie das Kurhaus G. Dieser Kanal habe die Wasserrechtsbehörde in den vergangenen Jahren schon wiederholt wegen der infolge seiner Schadhaftigkeit an verschiedenen Stellen erfolgten Abwasseraustritte, insbesondere in den Kellern der unterführten oder benachbarten Gebäude, beschäftigt. Dabei habe sich herausgestellt, daß das Wetzelbachkanalkonsortium sich weder ausreichend um die Nichtüberschreitung des erteilten Konsenses noch um die Kontrolle des Hauptsammlers und der im Laufe der Jahre erbauten Nebenkanäle gekümmert habe. Den wiederholten Anforderungen der Wasserrechtsbehörde, das Wetzelbachkanalkonsortium möge seiner im § 134 Abs. 2 WRG 1959 begründeten Verpflichtung nachkommen, das gesamte Kanalsystem durch einen Fachmann auf technische und hygienische Funktionstüchtigkeit überprüfen lassen und den hierüber zu erstellenden Befund der Wasserrechtsbehörde vorlegen, sei bis heute nicht entsprochen worden. Die Verhandlungen mit dem Wetzelbachkanalkonsortium, das keine Rechtspersönlichkeit besitze, hätten sich mangels eines auf Grund von Statuten für alle Konsortiumsmitglieder namhaft gemachten Vertretungsberechtigten äußerst schwierig gestaltet. Der Gemeinde Badgastein, der seit Jahren bekannt sei, daß der Wetzelbachkanal stellenweise erhebliche Schäden aufweise, könne unter den dargestellten Umständen nicht verwehrt werden, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Reinheit und Ergiebigkeit der Thermalquellen und zur Vermeidung einer Gefährdung der Hygiene des Kurortes durch offene Abwasseraustritte, die im Schadensfalle (Auftreten von Seuchenfällen) unabsehbare Folgen für die gesamte weitere Entwicklung des Kurortes nach sich ziehen könnten, die notwendige Planung einer schadlosen Abfuhr aus den bisher vom Wetzelbachkanalsystem erfaßten Teilen des Kurortes selbst in die Hand zu nehmen. Dazu komme, daß auch die Aufschließung weiterer Wohngebiete, die bisher vom Wetzelbachkanalsystem überhaupt nicht erfaßt gewesen seien, und die Errichtung des Hauptsammlers in einer von Wohnobjekten und Kurhäusern nicht überbauten Trasse eine unbedingte Notwendigkeit darstelle. Das dem Wetzelbachkanalkonsortium zustehende Abwasserableitungsrecht gelte gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 als Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes. Dieses Recht werde jedoch durch den bloßen Bau des Hauptsammlers "G" zur Ortskanalisation, dem öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 nicht zuwiderliefen, nicht verletzt.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, es sei in dem durchgeführten gegenständlichen Verfahren nur der neue Wetzelbachkanal behandelt worden; von einer Verwendung des bestehenden alten Kanales habe man Abstand genommen. Dieser sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Dezember 1887, Zl. 12.504, wasserrechtlich bewilligt, mit Bescheid derselben Behörde vom 28. Oktober 1889 als überprüft erklärt und unter PZ. 621 in das Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingetragen worden. Die Gegenstandsakten seien bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau nicht mehr auffindbar. Zu den damaligen sieben Objektseigentümern des Bewilligungsträgers seien im Laufe der Zeit zahlreiche neue Anschlüsse gekommen, wobei teils "Mitbenützungsrechte" für Liegenschaften wasserrechtlich genehmigt worden, teils nicht bewilligte Anschlüsse erfolgt seien, sodaß heute in einem weit verzweigten Kanalsystem etwa 37 Objekte an den etwa 570 m langen Hauptstrang des Wetzelbachkanales angeschlossen seien. Eine gemeinsame Kläranlage sei nicht vorhanden, die angeschlossenen Objekte besäßen ebenfalls durchwegs keine Kläranlage. Die Fäkal- und Hausbrauchwässer aus fast allen Objekten würden daher ohne jede Klärung in die Gasteiner Ache eingeleitet. Der Wetzelbachkanal unterführe das Haus "C" und "R", das Haus der Ankerbrotfabrik, Geschäftslokale an der Hauptstraße sowie das Kurhaus G. Dieser Kanal habe die Wasserrechtsbehörde in den vergangenen Jahren schon wiederholt wegen der infolge seiner Schadhaftigkeit an verschiedenen Stellen erfolgten Abwasseraustritte, insbesondere in den Kellern der unterführten oder benachbarten Gebäude, beschäftigt. Dabei habe sich herausgestellt, daß das Wetzelbachkanalkonsortium sich weder ausreichend um die Nichtüberschreitung des erteilten Konsenses noch um die Kontrolle des Hauptsammlers und der im Laufe der Jahre erbauten Nebenkanäle gekümmert habe. Den wiederholten Anforderungen der Wasserrechtsbehörde, das Wetzelbachkanalkonsortium möge seiner im Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 begründeten Verpflichtung nachkommen, das gesamte Kanalsystem durch einen Fachmann auf technische und hygienische Funktionstüchtigkeit überprüfen lassen und den hierüber zu erstellenden Befund der Wasserrechtsbehörde vorlegen, sei bis heute nicht entsprochen worden. Die Verhandlungen mit dem Wetzelbachkanalkonsortium, das keine Rechtspersönlichkeit besitze, hätten sich mangels eines auf Grund von Statuten für alle Konsortiumsmitglieder namhaft gemachten Vertretungsberechtigten äußerst schwierig gestaltet. Der Gemeinde Badgastein, der seit Jahren bekannt sei, daß der Wetzelbachkanal stellenweise erhebliche Schäden aufweise, könne unter den dargestellten Umständen nicht verwehrt werden, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Reinheit und Ergiebigkeit der Thermalquellen und zur Vermeidung einer Gefährdung der Hygiene des Kurortes durch offene Abwasseraustritte, die im Schadensfalle (Auftreten von Seuchenfällen) unabsehbare Folgen für die gesamte weitere Entwicklung des Kurortes nach sich ziehen könnten, die notwendige Planung einer schadlosen Abfuhr aus den bisher vom Wetzelbachkanalsystem erfaßten Teilen des Kurortes selbst in die Hand zu nehmen. Dazu komme, daß auch die Aufschließung weiterer Wohngebiete, die bisher vom Wetzelbachkanalsystem überhaupt nicht erfaßt gewesen seien, und die Errichtung des Hauptsammlers in einer von Wohnobjekten und Kurhäusern nicht überbauten Trasse eine unbedingte Notwendigkeit darstelle. Das dem Wetzelbachkanalkonsortium zustehende Abwasserableitungsrecht gelte gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 als Wasserbenutzungsrecht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, des bezeichneten Gesetzes. Dieses Recht werde jedoch durch den bloßen Bau des Hauptsammlers "G" zur Ortskanalisation, dem öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 nicht zuwiderliefen, nicht verletzt.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juni 1974 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung, in welcher sie im wesentlichen geltend machten:

a) Der nur teilweise erfolgte Abspruch über das Bewilligungsansuchen und die Trennung in mehrere Entscheidungspunkte seien unzulässig, weil jedes Wasserbauvorhaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein untrennbares Ganzes sei (Erkenntnis vom 4. Juli 1963, Slg. N. F. Nr. 6068/A).

b) Bei Herstellung des mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Kanalstranges "G" bestehe für die Eigentümer der dem Wetzelbachkanal angeschlossenen Objekte gemäß § 72 Abs. 2 der Salzburger Landbauordnung 1968 die Verpflichtung zum Anschluß an den neuen Nebensammler der Ortskanalisation. Das Wasserbenutzungsrecht würde dann zufolge der Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 durch die Nichtbenützung der Anlage nach drei Jahren erlöschen. Die gleiche Rechtswirkung wäre entstanden, wenn die Mitglieder des Konsortiums im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Verletzung ihres Rechtes nicht geltend gemacht hätten, weil durch den in Berufung gezogenen Bescheid eine mit ihrem Wasserbenutzungsrecht offensichtlich im Widerspruch stehende Anlage bewilligt worden sei; dadurch werde in die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (selbständige Abwasserableitungsrechte) der Berufungswerber eingegriffen. b) Bei Herstellung des mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Kanalstranges "G" bestehe für die Eigentümer der dem Wetzelbachkanal angeschlossenen Objekte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, der Salzburger Landbauordnung 1968 die Verpflichtung zum Anschluß an den neuen Nebensammler der Ortskanalisation. Das Wasserbenutzungsrecht würde dann zufolge der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 durch die Nichtbenützung der Anlage nach drei Jahren erlöschen. Die gleiche Rechtswirkung wäre entstanden, wenn die Mitglieder des Konsortiums im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Verletzung ihres Rechtes nicht geltend gemacht hätten, weil durch den in Berufung gezogenen Bescheid eine mit ihrem Wasserbenutzungsrecht offensichtlich im Widerspruch stehende Anlage bewilligt worden sei; dadurch werde in die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (selbständige Abwasserableitungsrechte) der Berufungswerber eingegriffen.

c) Die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung hätte daher nur nach gleichzeitiger und vorheriger Beseitigung der entgegenstehenden Wasserrechte des Konsortiums erteilt werden dürfen; abgesehen davon, daß die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht gegeben wären, könnte eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung ausgesprochen werden.

d) Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, daß die Gemeinde wegen angeblicher Schäden am Wetzelbachkanal und wegen der Nichtvorlage eines Überprüfungsbefundes über die hygienische und technische Funktionstüchtigkeit dieses Kanals gemäß § 134 WRG 1959 durch das Wetzelbachkanalkonsortium berechtigt sei, die schadlose Abwasserabfuhr aus den bisher vom Wetzelbachkanal erfaßten Gebieten selbst in die Hand zu nehmen, sei nicht stichhältig, weil der Wetzelbachkanal keine "Abwasserreinigungsanlage" im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle sei. Jedenfalls müßte die Frage erst in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren geklärt werden. Die Behörde könne im gegenständlichen Bewilligungsverfahren aber bei Prüfung des Bewilligungsansuchens nicht davon ausgehen, daß der Wetzelbachkanal Schäden aufweise, solange diese Tatsache nicht in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden sei. d) Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, daß die Gemeinde wegen angeblicher Schäden am Wetzelbachkanal und wegen der Nichtvorlage eines Überprüfungsbefundes über die hygienische und technische Funktionstüchtigkeit dieses Kanals gemäß Paragraph 134, WRG 1959 durch das Wetzelbachkanalkonsortium berechtigt sei, die schadlose Abwasserabfuhr aus den bisher vom Wetzelbachkanal erfaßten Gebieten selbst in die Hand zu nehmen, sei nicht stichhältig, weil der Wetzelbachkanal keine "Abwasserreinigungsanlage" im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle sei. Jedenfalls müßte die Frage erst in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren geklärt werden. Die Behörde könne im gegenständlichen Bewilligungsverfahren aber bei Prüfung des Bewilligungsansuchens nicht davon ausgehen, daß der Wetzelbachkanal Schäden aufweise, solange diese Tatsache nicht in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden sei.

e) Wenn der Wetzelbachkanal Mängel aufweise, könnten diese nur zur Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung derselben nach § 138 WRG 1959 führen; selbst die Nichterfüllung dieses Auftrages habe das Erlöschen des Wasserrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nur dann zur Folge, wenn dadurch die Wassernutzung durch länger als drei Jahre unterbrochen worden sei. Auch als verwirkt im Sinne des § 27 Abs. 4 WRG 1959 könne die wasserrechtliche Bewilligung des Konsortiums nur dann erklärt werden, wenn ungeachtet wiederholter Mahnungen die anläßlich der Bewilligung oder Überprüfung gestellten Bedingungen nicht eingehalten würden. e) Wenn der Wetzelbachkanal Mängel aufweise, könnten diese nur zur Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung derselben nach Paragraph 138, WRG 1959 führen; selbst die Nichterfüllung dieses Auftrages habe das Erlöschen des Wasserrechtes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nur dann zur Folge, wenn dadurch die Wassernutzung durch länger als drei Jahre unterbrochen worden sei. Auch als verwirkt im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 könne die wasserrechtliche Bewilligung des Konsortiums nur dann erklärt werden, wenn ungeachtet wiederholter Mahnungen die anläßlich der Bewilligung oder Überprüfung gestellten Bedingungen nicht eingehalten würden.

f) Die Rechtslage hinsichtlich der Einwendungen gegen den künftigen Anschluß des Wetzelbachkanales an die Gemeindekanalisation (erfolgte Zurückweisung mangels Entscheidungszuständigkeit der Wasserrechtsbehörde) sei den Berufungswerbern zwar bekannt, doch seien diese Einwendungen erfolgt, um darzutun, daß die Erteilung der von der Gemeinde Badgastein begehrten wasserrechtlichen Bewilligung eine Verletzung des bestehenden Wassernutzungsrechtes des Wetzelbachkanalkonsortiums darstelle, und um nicht einen Sachverhalt entstehen zu lassen, der im Verfahren nach den Landesgesetzen (Bauordnung, Interessentenbeitragsgesetz) nicht mehr bekämpft werden könne.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1974 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1974 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:

(Zu der oben angeführten lit. a der Berufung): (Zu der oben angeführten Litera a, der Berufung):

"Über jenen Teil des Bewilligungsansuchens, der die Errichtung des Kanalstranges 'G' betrifft, ist durch den Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. Juni 1974 keineswegs nur teilweise abgesprochen worden. Bei diesem Kanalstrang handelt es sich richtigerweise um einen Nebensammler zur Ortskanalisation, der das südwestliche Einzugsgebiet des Kurortes erfaßt und im Energievernichtungsschacht 3 in den Hauptsammler der Ortskanalisation (der von Böckstein entlang der Gasteiner Ache talwärts führt) einmünden soll. Die Länge und der Verlauf des 'Hauptsammlers G' und die Tatsache, daß auch die Teilstücke G1 und G2 des Bauentwurfes erfaßt wurden, gehen aus dem Lageplan vom 18. April 1973 (durch Rotstift mit G/E/6 bezeichnet), die Größe des Einzugsgebietes dagegen aus den Lageplänen vom 17. Oktober und 4. Oktober 1972 (durch Rotstift mit D/E, Teile 1 - 2 bezeichnet) und sämtliche wesentlichen Angaben überdies aus der Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervor. Der Ausspruch über den weiteren Antrag der Gemeinde Badgastein auf Einbindung des bestehenden Wetzelbachkanales in den 'Hauptsammler G' ist dagegen ohneweiters von der Hauptfrage (wasserrechtliche Bewilligung des 'Hauptsammlers G') abtrennbar, da es sich insoweit überhaupt um ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren handelt, das lediglich bei Zustimmung des Wetzelbachkanalkonsortiums gleichzeitig mit dem Bewilligungsverfahren für den 'Hauptsammler G' hätte durchgeführt werden können. Als unteilbares Ganzes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist lediglich das Bauvorhaben 'Hauptsammler G' anzusehen, nicht aber der Anschluß des Wetzelbachkanales an die Ortskanalisation der Gemeinde Badgastein, der eigene bauliche Maßnahmen erfordert, die gleichzeitig oder später mit der Errichtung des 'Hauptsammlers G' durchgeführt werden können."

( Zu der oben angeführten lit. b der Berufung): ( Zu der oben angeführten Litera b, der Berufung):

"Durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den 'Hauptsammler G' wird keineswegs in die Rechte des Wetzelbachkanalkonsortiums eingegriffen. Dieser Eingriff kann nicht schon darin erblickt werden, daß die Mitglieder des Wetzelbachkanalkonsortiums nach Fertigstellung des 'Hauptsammlers G' auf Grund anderer Rechtsvorschriften (§ 72 Abs. 2 der Salzburger Landbauordnung 1968) verhalten werden könnten, ihre Hauskanäle direkt in die Gemeindekanalisation oder den Wetzelbachkanal nach Durchführung gesonderter wasserrechtlicher Verfahren im Sinne der §§ 138 oder 33 Abs. 2 WRG 1959 in den 'Hauptsammler G' der Ortskanalisation einzubinden. Ob hiefür die Voraussetzungen vorliegen muß eben in diesen gesondert durchzuführenden Verfahren in denen die betroffenen Wasserberechtigten zweifellos Parteistellung genießen, entschieden werden. Mangels eines Eingriffes in die Rechte des Wetzelbachkanalkonsortiums liegt auch kein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wassernutzungen im Sinne des § 16 WRG 1959 vor. Die Frage der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Errichtung des 'Hauptsammlers G' der Gemeindekanalisation berührt ausschließlich öffentliche Interessen.""Durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den 'Hauptsammler G' wird keineswegs in die Rechte des Wetzelbachkanalkonsortiums eingegriffen. Dieser Eingriff kann nicht schon darin erblickt werden, daß die Mitglieder des Wetzelbachkanalkonsortiums nach Fertigstellung des 'Hauptsammlers G' auf Grund anderer Rechtsvorschriften (Paragraph 72, Absatz 2, der Salzburger Landbauordnung 1968) verhalten werden könnten, ihre Hauskanäle direkt in die Gemeindekanalisation oder den Wetzelbachkanal nach Durchführung gesonderter wasserrechtlicher Verfahren im Sinne der Paragraphen 138, oder 33 Absatz 2, WRG 1959 in den 'Hauptsammler G' der Ortskanalisation einzubinden. Ob hiefür die Voraussetzungen vorliegen muß eben in diesen gesondert durchzuführenden Verfahren in denen die betroffenen Wasserberechtigten zweifellos Parteistellung genießen, entschieden werden. Mangels eines Eingriffes in die Rechte des Wetzelbachkanalkonsortiums liegt auch kein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wassernutzungen im Sinne des Paragraph 16, WRG 1959 vor. Die Frage der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Errichtung des 'Hauptsammlers G' der Gemeindekanalisation berührt ausschließlich öffentliche Interessen."

(Zu den oben oben angeführten lit. c der Berufung): (Zu den oben oben angeführten Litera c, der Berufung):

" Aus dem …. Ausgeführten ergibt sich bereits die Unrichtigkeit der Auffassung, daß die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nur nach vorangehender Enteignung der bestehenden Rechte des Wetzelbachkanalkonsortiums hätte erfolgen dürfen. Die künftige Anschlußpflicht des Wetzelbachkanalkonsortiums an die Ortskanalisation wird zufolge der seinerzeitigen Bewilligung des Wetzelbachkanals ohne alle Abwasserreinigungsvorrichtungen einerseits und die technische Unmöglichkeit, im Zentrum des Kurorts irgendwo eine eigene Kläranlage für dieses Kanalsystem zu errichten, gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 nicht zu umgehen sein. Einer ausgesprochenen Enteignung im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 wird es hier wohl kaum bedürfen, weil das Wetzelbachkanalkonsortium selbst zum Anschluß verpflichtet würde und die Gemeinde mit den notwendigen baulichen Maßnahmen einverstanden ist." " Aus dem …. Ausgeführten ergibt sich bereits die Unrichtigkeit der Auffassung, daß die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nur nach vorangehender Enteignung der bestehenden Rechte des Wetzelbachkanalkonsortiums hätte erfolgen dürfen. Die künftige Anschlußpflicht des Wetzelbachkanalkonsortiums an die Ortskanalisation wird zufolge der seinerzeitigen Bewilligung des Wetzelbachkanals ohne alle Abwasserreinigungsvorrichtungen einerseits und die technische Unmöglichkeit, im Zentrum des Kurorts irgendwo eine eigene Kläranlage für dieses Kanalsystem zu errichten, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 nicht zu umgehen sein. Einer ausgesprochenen Enteignung im Sinne der Paragraphen 60, ff WRG 1959 wird es hier wohl kaum bedürfen, weil das Wetzelbachkanalkonsortium selbst zum Anschluß verpflichtet würde und die Gemeinde mit den notwendigen baulichen Maßnahmen einverstanden ist."

(Zu der oben angeführten lit. d der Berufung): (Zu der oben angeführten Litera d, der Berufung):

"Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach § 134 Abs. 2 WRG 1959 ist auch das Maß der vom Wasserberechtigten geübten Einwirkung auf ein Gewässer einer Überprüfung zu unterziehen, wobei auch eine überhaupt nicht bewilligungsfähige Versickerung von Abwässern aus schadhaften Kanälen in den Untergrund (die im vorliegenden Falle Thermalquellen gefährden könnte) erfaßt ist, sodaß auch das gesamte Kanalsystem der Überprüfungspflicht nach § 134 Abs. 2 WRG 1959 unterliegt.""Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 ist auch das Maß der vom Wasserberechtigten geübten Einwirkung auf ein Gewässer einer Überprüfung zu unterziehen, wobei auch eine überhaupt nicht bewilligungsfähige Versickerung von Abwässern aus schadhaften Kanälen in den Untergrund (die im vorliegenden Falle Thermalquellen gefährden könnte) erfaßt ist, sodaß auch das gesamte Kanalsystem der Überprüfungspflicht nach Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 unterliegt."

(Zu der oben angeführten lit. e der Berufung): (Zu der oben angeführten Litera e, der Berufung):

"Die Herstellung eines gesetzmäßigen Zugtandes des Wetzelbachkanals wird - falls sich die vermutete Schadhaftigkeit größerer Teilstrecken bei den Grabarbeiten für die Errichtung des 'Hauptsammlers G' der Gemeindekanalisation bestätigen sollte - auch durch Vorschreibung eines Anschlusses an den neuen 'Hauptsammler G' der Gemeindekanalisation bergwärts des Energievernichtungsschachtes 3 angeordnet werden können, um untaugliche Kanalstrecken, die wegen ihres Zustandes oder der Unterführung von Objekten ohnedies nur mehr unvollständig erneuert

werden können, auszuschalten .... Alle diese Fragen werden aber

entweder in einem nach den §§ 33 Abs. 2 und 63 WRG 1959 oder nach § 138 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren zu prüfen und zu entscheiden sein."entweder in einem nach den Paragraphen 33, Absatz 2 und 63 WRG 1959 oder nach Paragraph 138, WRG 1959 durchzuführenden Verfahren zu prüfen und zu entscheiden sein."

(Zu der oben angeführten lit. f der Berufung): (Zu der oben angeführten Litera f, der Berufung):

"Die Berufungswerber erkennen offenbar selbst die rechtliche Unhaltbarkeit ihrer hier genannten Einwendungen. Die Frage, ob und unter welchen Auflagen gesonderte Anschlüsse von wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitungen einzelner 'Einzapfungsberechtigter' zum Wetzelbachkanalsystem an die Ortskanalisation vorgeschrieben werden können, wird sich danach richten, ob und in welchem Umfange das Wetzelbachkanalsystem aufrecht bleiben kann oder die bezüglichen Wasserrechte als erloschen zu erklären sein werden. Im letzteren Falle werden bei Weigerung der Objektseigentümer, die Hausanschlüsse an die Ortskanalisation herzustellen, von der zuständigen Baubehörde in einem Verfahren nach § 72 der Salzburger Landbauordnung die notwendigen Entscheidungen zu fällen sein.""Die Berufungswerber erkennen offenbar selbst die rechtliche Unhaltbarkeit ihrer hier genannten Einwendungen. Die Frage, ob und unter welchen Auflagen gesonderte Anschlüsse von wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitungen einzelner 'Einzapfungsberechtigter' zum Wetzelbachkanalsystem an die Ortskanalisation vorgeschrieben werden können, wird sich danach richten, ob und in welchem Umfange das Wetzelbachkanalsystem aufrecht bleiben kann oder die bezüglichen Wasserrechte als erloschen zu erklären sein werden. Im letzteren Falle werden bei Weigerung der Objektseigentümer, die Hausanschlüsse an die Ortskanalisation herzustellen, von der zuständigen Baubehörde in einem Verfahren nach Paragraph 72, der Salzburger Landbauordnung die notwendigen Entscheidungen zu fällen sein."

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1974 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid aus dem ihnen aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Dezember 1887, Zl. 12.504, erwachsenen wasserrechtlichen Benutzungsrechte verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:

Gegenständlich handelt es sich um die Einbringung von Stoffen im flüssigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, welche nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Die hiefür im gegenständlichen Falle zuständige Wasserrechtsbehörde, der Landeshauptmann von Salzburg (§ 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959), hat die Beschwerdeführer auf Grund ihres Wasserbenutzungsrechtes (§§ 102 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie 32 Abs. 6 WRG 1959) als Parteien zugezogen. Gegen ihre Beschwerdeberechtigung bestehen keine Bedenken.Gegenständlich handelt es sich um die Einbringung von Stoffen im flüssigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, welche nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Die hiefür im gegenständlichen Falle zuständige Wasserrechtsbehörde, der Landeshauptmann von Salzburg (Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959), hat die Beschwerdeführer auf Grund ihres Wasserbenutzungsrechtes (Paragraphen 102, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, sowie 32 Absatz 6, WRG 1959) als Parteien zugezogen. Gegen ihre Beschwerdeberechtigung bestehen keine Bedenken.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 12 Abs. 2 u. a. rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen. Da eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 105 WRG 1959 nicht behauptet wurde und nach der ganzen Sachlage auch nicht vorliegt, war demnach nur zu untersuchen, ob durch die Ausführung des gegenständlichen Projektes das den Beschwerdeführern zustehende Wasserbenutzungsrecht (Ableitung der Abwässer ihrer Liegenschaft durch den bestehenden Wetzelbachkanal) verletzt wird.Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind gemäß Paragraph 12, Absatz 2, u. a. rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen. Da eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach Paragraph 105, WRG 1959 nicht behauptet wurde und nach der ganzen Sachlage auch nicht vorliegt, war demnach nur zu untersuchen, ob durch die Ausführung des gegenständlichen Projektes das den Beschwerdeführern zustehende Wasserbenutzungsrecht (Ableitung der Abwässer ihrer Liegenschaft durch den bestehenden Wetzelbachkanal) verletzt wird.

Die Beschwerdeführer führen dazu aus, sie hätten im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht, daß durch das vorgesehene Projekt (Einmündung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler der Ortskanalisation) der Besitz der Beschwerdeführer gestört werde, und beantragt, über das Vorhaben erst dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klärung der Abwässer gegeben seien. Diesem Antrag habe die Wasserrechtsbehörde insoweit Folge gegeben, als über diesen Teil des Parteibegehrens (Einmündung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler) erst nach Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des bereits bestehenden Kanals entschieden werde. Diese Behandlung des Parteienantrages hätten die Beschwerdeführer mit dem Hinweis bekämpft, daß das Vorhaben der Gemeinde ein unteilbares Ganzes sei. Dem habe die belangte Behörde entgegengehalten, daß der Ausspruch über den Antrag der Gemeinde Badgastein auf Einbringung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammlern "G" ohne weiteres von der Hauptfrage der wasserrechtlichen Bewilligung des Hauptsammlers trennbar sei, da es sich insoweit um ein abgesondertes wasserrechtliches Verfahren handle. Diese Rechtsansicht sei aber unzutreffend. Die belangte Behörde habe in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, daß bei Schadhaftigkeit von Teilen des Wetzelbachkanals zum Zwecke der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ein Anschluß der schadhaften Teile angeordnet werden könne. Nur dort, wo brauchbare Kanalstrecken vorhanden sein sollten, komme in Ermangelung einer gütlichen Übereinkunft eine Enteignung mit Entschädigungspflicht in Frage. Damit sei nach Meinung der Beschwerdeführer dargetan, daß beide Projekte, die auch Gegenstand des Parteiantrages seien, nämlich die Herstellung des Hauptsammlers "G" und die Einbringung des Wetzelbachkanals eine tatsächliche und rechtliche Einheit bildeten; dies nicht nur dann, wenn der Wetzelbachkanal taugliche Teilstrecken aufweise, sondern auch dann, wenn vorhandene Schäden an diesem Kanal beseitigt würden. In einem solchen Falle komme es aber zu keiner Einbringung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler "G", womit der Zweck der vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinde, nämlich die Erfassung der derzeit an den Wetzelbachkanal angeschlossenen Liegenschaften für die Ortskanalisation (erforderlichenfalls in Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 2 WRG 1959 über eine Kläranlage) nicht mehr erreicht werden könne. Damit sei aber auch schon die Verletzung der den Beschwerdeführern zustehenden Wasserbenutzungsrechte aufgezeigt.Die Beschwerdeführer führen dazu aus, sie hätten im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht, daß durch das vorgesehene Projekt (Einmündung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler der Ortskanalisation) der Besitz der Beschwerdeführer gestört werde, und beantragt, über das Vorhaben erst dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klärung der Abwässer gegeben seien. Diesem Antrag habe die Wasserrechtsbehörde insoweit Folge gegeben, als über diesen Teil des Parteibegehrens (Einmündung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler) erst nach Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des bereits bestehenden Kanals entschieden werde. Diese Behandlung des Parteienantrages hätten die Beschwerdeführer mit dem Hinweis bekämpft, daß das Vorhaben der Gemeinde ein unteilbares Ganzes sei. Dem habe die belangte Behörde entgegengehalten, daß der Ausspruch über den Antrag der Gemeinde Badgastein auf Einbringung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammlern "G" ohne weiteres von der Hauptfrage der wasserrechtlichen Bewilligung des Hauptsammlers trennbar sei, da es sich insoweit um ein abgesondertes wasserrechtliches Verfahren handle. Diese Rechtsansicht sei aber unzutreffend. Die belangte Behörde habe in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, daß bei Schadhaftigkeit von Teilen des Wetzelbachkanals zum Zwecke der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ein Anschluß der schadhaften Teile angeordnet werden könne. Nur dort, wo brauchbare Kanalstrecken vorhanden sein sollten, komme in Ermangelung einer gütlichen Übereinkunft eine Enteignung mit Entschädigungspflicht in Frage. Damit sei nach Meinung der Beschwerdeführer dargetan, daß beide Projekte, die auch Gegenstand des Parteiantrages seien, nämlich die Herstellung des Hauptsammlers "G" und die Einbringung des Wetzelbachkanals eine tatsächliche und rechtliche Einheit bildeten; dies nicht nur dann, wenn der Wetzelbachkanal taugliche Teilstrecken aufweise, sondern auch dann, wenn vorhandene Schäden an diesem Kanal beseitigt würden. In einem solchen Falle komme es aber zu keiner Einbringung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler "G", womit der Zweck der vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinde, nämlich die Erfassung der derzeit an den Wetzelbachkanal angeschlossenen Liegenschaften für die Ortskanalisation (erforderlichenfalls in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 über eine Kläranlage) nicht mehr erreicht werden könne. Damit sei aber auch schon die Verletzung der den Beschwerdeführern zustehenden Wasserbenutzungsrechte aufgezeigt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde die Einwendung erhoben, es solle über das Vorhaben der Einbindung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler der Ortskanalisation erst dann abgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klärung der Abwässer gegeben seien. Wenn die Wasserrechtsbehörde diese Einwendung berücksichtigte und die Entscheidung nach Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Wetzelbachkanals einem gesonderten Verfahren vorbehielt, so sind die Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde in ihren Rechten nicht verletzt. Ob Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden, wenn die Einbindung bewilligt werden sollte, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodaß der entsprechende Vorbehalt zu Abschnitt G Abs. 2 Z. 3 des erstinstanzlichen Spruches dem Gesetz entspricht. Die dargelegte Rechtsanschauung steht auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1963 Slg. N. F. Nr. 6068/A, im Widerspruch, weil der gegenständliche Fall insofern anders gelagert ist, als in diesem die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu dem früheren Beschwerdefall - nicht Bewilligungswerber sind.Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde die Einwendung erhoben, es solle über das Vorhaben der Einbindung des Wetzelbachkanals in den Hauptsammler der Ortskanalisation erst dann abgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klärung der Abwässer gegeben seien. Wenn die Wasserrechtsbehörde diese Einwendung berücksichtigte und die Entscheidung nach Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Wetzelbachkanals einem gesonderten Verfahren vorbehielt, so sind die Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde in ihren Rechten nicht verletzt. Ob Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden, wenn die Einbindung bewilligt werden sollte, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodaß der entsprechende Vorbehalt zu Abschnitt G Absatz 2, Ziffer 3, des erstinstanzlichen Spruches dem Gesetz entspricht. Die dargelegte Rechtsanschauung steht auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1963 Slg. N. F. Nr. 6068/A, im Widerspruch, weil der gegenständliche Fall insofern anders gelagert ist, als in diesem die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu dem früheren Beschwerdefall - nicht Bewilligungswerber sind.

Was aber alle jene Ausführungen betrifft welche sich bereits im gegenständlichen Verfahren mit den Voraussetzungen für die Erteilung von wasserpolizeilichen Aufträgen hinsichtlich des bestehenden Wetzelbachkanals nach den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2, 134 Abs. 2 oder 138 WRG 1959 und mit den Voraussetzungen für eine Enteignung im Sinne der Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 auseinandersetzen, so sind diese Ausführungen für den vorliegenden Fall rechtlich nicht entscheidend. Die Beschwerdeführer führen dazu auch richtig aus, daß es sich in dem durchgeführten Verwaltungsverfahren lediglich um die wasserrechtliche Bewilligung für den Sammler "G" der Ortskanalisation und darum handelt, ob durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Gemeinde Badgastein in das auch nach Meinung der belangten Behörde bestehende Wasserrecht der Beschwerdeführer eingegriffen werde.Was aber alle jene Ausführungen betrifft welche sich bereits im gegenständlichen Verfahren mit den Voraussetzungen für die Erteilung von wasserpolizeilichen Aufträgen hinsichtlich des bestehenden Wetzelbachkanals nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2, 134, Absatz 2, oder 138 WRG 1959 und mit den Voraussetzungen für eine Enteignung im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG 1959 auseinandersetzen, so sind diese Ausführungen für den vorliegenden Fall rechtlich nicht entscheidend. Die Beschwerdeführer führen dazu auch richtig aus, daß es sich in dem durchgeführten Verwaltungsverfahren lediglich um die wasserrechtliche Bewilligung für den Sammler "G" der Ortskanalisation und darum handelt, ob durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Gemeinde Badgastein in das auch nach Meinung der belangten Behörde bestehende Wasserrecht der Beschwerdeführer eingegriffen werde.

Nach den Beschwerdeausführungen soll eine solche Verletzung insbesondere aus den Bestimmungen des § 72 der Salzburger Landbauordnung - LBO 1968, LGBl. Nr. 84, in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juni 1962, LGBl. Nr. 161, über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen im Geltungsbereich der Salzburger Landbauordnung abzuleiten sein. Die Abs. 1 und 2 des § 72 LBO 1968 lauten:Nach den Beschwerdeausführungen soll eine solche Verletzung insbesondere aus den Bestimmungen des Paragraph 72, der Salzburger Landbauordnung - LBO 1968, Landesgesetzblatt , Nr. 84, in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juni 1962, Landesgesetzblatt , Nr. 161, über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen im Geltungsbereich der Salzburger Landbauordnung abzuleiten sein. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 72, LBO 1968 lauten:

"Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, hat die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen. Diese ist, wenn für ihre Herstellung nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht jemand anderer in Betracht kommt, durch die Gemeinde auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung herzustellen (gemeindeeigene Abwasseranlage) (LGBl. Nr. 72/1968)."Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, hat die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen. Diese ist, wenn für ihre Herstellung nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht jemand anderer in Betracht kommt, durch die Gemeinde auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung herzustellen (gemeindeeigene Abwasseranlage) Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1968,).

Wo für die Ableitung der Abwässer eine Kanalisation besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisation einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können gewährt werden, wenn aus technischen Gründen Aufwendungen notwendig sind, die dem Grundeigentümer billigerweise nicht zugemutet werden können (LGBl. Nr. 138/1962 und Nr. 72/1968)."Wo für die Ableitung der Abwässer eine Kanalisation besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisation einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können gewährt werden, wenn aus technischen Gründen Aufwendungen notwendig sind, die dem Grundeigentümer billigerweise nicht zugemutet werden können Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1962, und Nr. 72 aus 1968,)."

Nach den weiteren Beschwerdeausführungen würde, wenn die Gemeinde Badgastein von der ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung Gebrauch machen sollte, dies zur Folge haben, daß auf Grund der wiedergegebenen Bestimmungen der Salzburger Landbauordnung für die derzeitigen Benützer des Wetzelbachkanals eine Einmündungsverpflichtung in den neu geschaffenen Hauptsammler "G'' entstünde; das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer würde dann durch Nichtbenützung der Anlage durch drei Jahre zufolge des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen. Diese Rechtsfrage hätte die Behörde als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.Nach den weiteren Beschwerdeausführungen würde, wenn die Gemeinde Badgastein von der ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung Gebrauch machen sollte, dies zur Folge haben, daß auf Grund der wiedergegebenen Bestimmungen der Salzburger Landbauordnung für die derzeitigen Benützer des Wetzelbachkanals eine Einmündungsverpflichtung in den neu geschaffenen Hauptsammler "G'' entstünde; das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer würde dann durch Nichtbenützung der Anlage durch drei Jahre zufolge des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen. Diese Rechtsfrage hätte die Behörde als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.

Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlußfassung berücksichtigt werden muß. Ob aber eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959. In einem solchen Bewilligungsverfahren ist die Frage, ob für die Beschwerdeführer nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eine Einleitungspflicht nach der baurechtlichen Bestimmung des § 72 Abs. 2 LBO 1968 allenfalls verfügt werden kann oder nicht, keine notwendige Grundlage und damit keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950. Die Beschwerdeführer wollen daher zu Unrecht schon im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Frage gelöst haben, ob die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 und 2 LBO 1968 so zu verstehen sind, daß eine Verpflichtung zum Anschluß an den von der Gemeinde hergestellten Kanal für jene Liegenschaften nicht besteht, deren Abwässer durch einen hygienisch einwandfreien, wenn auch privaten Kanal abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung erscheint dafür nicht ausreichend.Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlußfassung berücksichtigt werden muß. Ob aber eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959. In einem solchen Bewilligungsverfahren ist die Frage, ob für die Beschwerdeführer nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eine Einleitungspflicht nach der baurechtlichen Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, LBO 1968 allenfalls verfügt werden kann oder nicht, keine notwendige Grundlage und damit keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950. Die Beschwerdeführer wollen daher zu Unrecht schon im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Frage gelöst haben, ob die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz eins und 2 LBO 1968 so zu verstehen sind, daß eine Verpflichtung zum Anschluß an den von der Gemeinde hergestellten Kanal für jene Liegenschaften nicht besteht, deren Abwässer durch einen hygienisch einwandfreien, wenn auch privaten Kanal abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung erscheint dafür nicht ausreichend.

Wenn aber die Beschwerdeführer behaupten, § 72 LBO 1968 sei ein Ausführungsgesetz zu § 36 WRG 1959, so ist diese Ansicht - abgesehen davon, daß es sich gegenständlich um kein Wasserversorgungsunternehmen handelt - auch deshalb nicht richtig, weil es sich bei den in Rede stehenden Vorschriften der Salzburger Landbauordnung nicht um Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 B-VG, sondern um baurechtliche Bestimmungen nach Art. 15 B-VG handelt, deren Vollziehung dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragen ist. Die Wasserrechtsbehörde konnte und durfte daher diese Norm ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen. Damit ist auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 72 der Salzburger Landbauordnung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen, weil sie nicht präjudiziell ist.Wenn aber die Beschwerdeführer behaupten, Paragraph 72, LBO 1968 sei ein Ausführungsgesetz zu Paragraph 36, WRG 1959, so ist diese Ansicht - abgesehen davon, daß es sich gegenständlich um kein Wasserversorgungsunternehmen handelt - auch deshalb nicht richtig, weil es sich bei den in Rede stehenden Vorschriften der Salzburger Landbauordnung nicht um Bestimmungen im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, B-VG, sondern um baurechtliche Bestimmungen nach Artikel 15, B-VG handelt, deren Vollziehung dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragen ist. Die Wasserrechtsbehörde konnte und durfte daher diese Norm ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen. Damit ist auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 72, der Salzburger Landbauordnung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen, weil sie nicht präjudiziell ist.

Nach den Bestimmungen des hier allein anzuwendenden Wasserrechtsgesetzes 1959 erweist sich jedenfalls der angefochtene Bescheid als gesetzmäßig; denn der belangten Behörde ist beizustimmen, daß das gegenständliche Unternehmen weder aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen ist noch durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung die bestehenden Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Daraus folgt aber auch, daß gegenständlich kein nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (§ 16) zu beurteilender Widerstreit zwischen der geplanten Wasserbenutzung und den schon bestehenden Wasserrechten gegeben ist.Nach den Bestimmungen des hier allein anzuwendenden Wasserrechtsgesetzes 1959 erweist sich jedenfalls der angefochtene Bescheid als gesetzmäßig; denn der belangten Behörde ist beizustimmen, daß das gegenständliche Unternehmen weder aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen ist noch durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung die bestehenden Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Daraus folgt aber auch, daß gegenständlich kein nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Paragraph 16,) zu beurteilender Widerstreit zwischen der geplanten Wasserbenutzung und den schon bestehenden Wasserrechten gegeben ist.

Da sich sohin auf Grund der aufgezeigten Erwägungen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich sohin auf Grund der aufgezeigten Erwägungen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß 42 Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund im verzeichneten Ausmaß gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Art I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund im verzeichneten Ausmaß gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a, b und d und 53 Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 16. Juni 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001918.X00

Im RIS seit

10.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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