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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrVG §13;Rechtssatz
Wenn in einer Erledigung eines Agrarsenates die Unterschrift des Vorsitzenden fehlt, so liegt kein Erkenntnis des Agrarsenates im Sinne der §§ 58 AVG 1950 und 13 AgrVG 1950 vor. Mangels des Bescheidcharakters der Erledigung im Sinne der Art 130, 131 B-VG ist die Beschwerde gegen diese Erledigung zurückzuweisen.Wenn in einer Erledigung eines Agrarsenates die Unterschrift des Vorsitzenden fehlt, so liegt kein Erkenntnis des Agrarsenates im Sinne der Paragraphen 58, AVG 1950 und 13 AgrVG 1950 vor. Mangels des Bescheidcharakters der Erledigung im Sinne der Artikel 130, 131, B-VG ist die Beschwerde gegen diese Erledigung zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Sachverhaltsermittlung Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000776.X02Im RIS seit
31.01.2003