RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;
AVG §19;
AVG §39 Abs2;
AVG §55;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verwaltungsverfahren wird bei der Behörde durch seine Einleitung anhängig. Für die amtswegige Einleitung ist kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben. Dies kann vorerst in bloß interner Form - etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes, durch ein an eine andere Behörde gerichtetes Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Aktenübersendung - geschehen. Nach außen wird die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens etwa durch eine Ladung oder durch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginnt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070003.X01

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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