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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Konnte de Bfr eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Schlagworte
Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002109.X01Im RIS seit
03.12.2019Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019