TE Vwgh Erkenntnis 1975/6/20 2109/74

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Veröffentlicht am 20.06.1975
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb
VStG §24
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Dr. KG in B, vertreten durch Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. August 1974, Zl. I/7- 2820/5-1974, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1973 schuldig, er habe am 7. Juli 1972 um 19,14 Uhr als Lenker eines Personenkraftwagens auf der A 21 (Wiener Außenring-Autobahn) im Freilandgebiet von Alland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. In der dem Erkenntnis beigegebenen Begründung heißt es, die Tat sei durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten und die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1973 schuldig, er habe am 7. Juli 1972 um 19,14 Uhr als Lenker eines Personenkraftwagens auf der A 21 (Wiener Außenring-Autobahn) im Freilandgebiet von Alland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. In der dem Erkenntnis beigegebenen Begründung heißt es, die Tat sei durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten und die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen.

In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Voraussetzungen für die Strafbarkeit der ihm angelasteten Tat seien nicht hinreichend geklärt, und er stelle den Antrag auf "Feststellung (zeichnerisch) aller Verkehrszeichen die im Einflußgebiet der Meßstrecke aufgestellt sind" sowie auf "Bekanntgabe der Marken, zwischen denen mit der Stoppuhr meine Fahrzeit über 300 m gemessen wurde". Diesen Beweisanträgen kam die Behörde erster Instanz auch nach und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer die ihm gebotene Möglichkeit jedoch ungenützt ließ, wies die Niederösterreichische Landesregierung die Berufung mit Bescheid vom 26. November 1973 schließlich unter Hinweis auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, änderte das Straferkenntnis aber dahingehend, daß der Spruch zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe auf der Wiener Außenring-Autobahn zwischen Bau-km 289.125 und Bau-km 289.425 die Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten, obwohl in diesem Bereich auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" nur eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h erlaubt gewesen sei.In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Voraussetzungen für die Strafbarkeit der ihm angelasteten Tat seien nicht hinreichend geklärt, und er stelle den Antrag auf "Feststellung (zeichnerisch) aller Verkehrszeichen die im Einflußgebiet der Meßstrecke aufgestellt sind" sowie auf "Bekanntgabe der Marken, zwischen denen mit der Stoppuhr meine Fahrzeit über 300 m gemessen wurde". Diesen Beweisanträgen kam die Behörde erster Instanz auch nach und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer die ihm gebotene Möglichkeit jedoch ungenützt ließ, wies die Niederösterreichische Landesregierung die Berufung mit Bescheid vom 26. November 1973 schließlich unter Hinweis auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab, änderte das Straferkenntnis aber dahingehend, daß der Spruch zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe auf der Wiener Außenring-Autobahn zwischen Bau-km 289.125 und Bau-km 289.425 die Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten, obwohl in diesem Bereich auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" nur eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h erlaubt gewesen sei.

Gegen dieses Berufungserkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde, doch ist das hierüber eingeleitete Verfahren mit dem hg. Beschluß vom 27. März 1974, Zl. 119/74-7, eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer eine an ihn gerichtete Aufforderung, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, unbeachtet ließ. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1974 stellte der Beschwerdeführer sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag, das mit der Berufungsentscheidung vom 26. November 1973 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wieder aufzunehmen. Zur Begründung seines Begehrens führte er an, er habe am 14. Juni 1974 die Wiener Außenring-Autobahn in Alland befahren und aus diesem Anlaß festgestellt, die Meßstrecke, innerhalb der er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben solle, sei nicht zwischen Bau-km 289.125 und Bau-km 289.425, sondern zwischen Baukm 288.8 und 289.1 gelegen gewesen. In dem zuletzt erwähnten Streckenabschnitt seien "aber Verkehrszeichen in dem Spruch zu Grunde liegenden Verfahren (Verordnung), welches die Rechtmäßigkeit der Aufstellung von Geschwindigkeitsbeschränkungen begründet, nicht vorgesehen" gewesen.Gegen dieses Berufungserkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde, doch ist das hierüber eingeleitete Verfahren mit dem hg. Beschluß vom 27. März 1974, Zl. 119/74-7, eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer eine an ihn gerichtete Aufforderung, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, unbeachtet ließ. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1974 stellte der Beschwerdeführer sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag, das mit der Berufungsentscheidung vom 26. November 1973 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wieder aufzunehmen. Zur Begründung seines Begehrens führte er an, er habe am 14. Juni 1974 die Wiener Außenring-Autobahn in Alland befahren und aus diesem Anlaß festgestellt, die Meßstrecke, innerhalb der er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben solle, sei nicht zwischen Bau-km 289.125 und Bau-km 289.425, sondern zwischen Baukm 288.8 und 289.1 gelegen gewesen. In dem zuletzt erwähnten Streckenabschnitt seien "aber Verkehrszeichen in dem Spruch zu Grunde liegenden Verfahren (Verordnung), welches die Rechtmäßigkeit der Aufstellung von Geschwindigkeitsbeschränkungen begründet, nicht vorgesehen" gewesen.

Ungeachtet dessen gab die belangte Behörde dem Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 7. August 1974 keine Folge. In dessen Begründung hielt sie dem Beschwerdeführer im wesentlichen entgegen, den Kilometerangaben im Spruch der Berufungsentscheidung vom 26. November 1973 liege eine vom Meldungsleger im Zuge des Berufungsverfahrens angefertigte, maßstabgetreue Skizze zugrunde. Dazu Stellung zu nehmen, sei dem Beschwerdeführer vor Erlassung der Berufungsentscheidung Gelegenheit geboten worden, doch habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Wenn er erst in seinem Wiederaufnahmeantrag die Richtigkeit der Kilometerangaben bezweifle, so hätte er dies bereits vor Abschluß des Verfahrens geltend machen können, weshalb es auf sein Verschulden zurückzuführen sei, wenn der belangten Behörde unter Umständen ein Irrtum unterlaufen sei. Doch abgesehen davon würde auch eine unrichtige Angabe der Kilometerzahl des Tatortes durch den Meldungsleger keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen.

Gegen diesen Bescheid vom 7. August 1974 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 - diese Vorschrift findet zufolge des § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und - soweit dies im vorliegenden Fall in Betracht kommt - neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 - diese Vorschrift findet zufolge des Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und - soweit dies im vorliegenden Fall in Betracht kommt - neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Im vorliegenden Falle nun bringt der Beschwerdeführer vor, es sei keineswegs seine Sache, die belangte Behörde vor Irrtümern über Angaben zu bewahren, welche sie als Neuerungen in ihren Bescheiden anführe, zumal diese Angaben vom Beschwerdeführer nicht kontrollierbar gewesen seien. Der angefochtene Bescheid sei somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, denn es gehe nicht an, den Sachverhalt nicht zu erheben, dem Beschwerdeführer die Verantwortung für unkontrollierbare Bescheidangaben anzulasten und schließlich den Inhalt rechtmäßiger Verkehrsbeschränkungen auf Straßenabschnitten zu übertragen, für welche sie nicht verordnet worden seien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gewiß ist dem Beschwerdeführer dahin beizupflichten, daß die Verwaltungsbehörden gehalten sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und von sich aus alle zu dessen Klarstellung erforderlichen Beweise aufzunehmen, doch befreit dieser Verfahrensgrundsatz - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A) - die Partei nicht von der Verpflichtung, auch ihrerseits zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, insbesondere um einen der Behörde unterlaufenen Irrtum richtigzustellen. Diesem Ziele dient auch die Vorschriften des § 37 und des § 45 Abs. 2 AVG 1950, die es den Verwaltungsbehörden zur Pflicht machen, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Es trifft somit keineswegs zu, daß es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, an der Klarstellung eines der Behörde allenfalls unterlaufenen Irrtums bei der Verwertung der ihr vorliegenden Beweismittel mitzuwirken, und es ist auch nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer von Neuerungen spricht, die für ihn nicht kontrollierbar gewesen seien. Sind doch die vorgeblichen "Neuerungen" auf Beweisanträge zurückzuführen, die der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst gestellt und denen die Behörde auch vollinhaltlich entsprochen hat. Daß dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, kann ebensowenig behauptet werden: Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nämlich, daß er für den 3. Oktober 1973 vorgeladen wurde, damit ihm eben dieses Ergebnis vorgehalten werde, dies mit dem Beifügen, daß das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung fortgeführt werde, wenn er der Ladung keine Folge leiste (§ 41 Abs. 3 VStG 1950). Da der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, war die belangte Behörde sonach auch berechtigt, über die Berufung ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu entscheiden.Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gewiß ist dem Beschwerdeführer dahin beizupflichten, daß die Verwaltungsbehörden gehalten sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und von sich aus alle zu dessen Klarstellung erforderlichen Beweise aufzunehmen, doch befreit dieser Verfahrensgrundsatz - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A) - die Partei nicht von der Verpflichtung, auch ihrerseits zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, insbesondere um einen der Behörde unterlaufenen Irrtum richtigzustellen. Diesem Ziele dient auch die Vorschriften des Paragraph 37 und des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950, die es den Verwaltungsbehörden zur Pflicht machen, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Es trifft somit keineswegs zu, daß es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, an der Klarstellung eines der Behörde allenfalls unterlaufenen Irrtums bei der Verwertung der ihr vorliegenden Beweismittel mitzuwirken, und es ist auch nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer von Neuerungen spricht, die für ihn nicht kontrollierbar gewesen seien. Sind doch die vorgeblichen "Neuerungen" auf Beweisanträge zurückzuführen, die der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst gestellt und denen die Behörde auch vollinhaltlich entsprochen hat. Daß dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, kann ebensowenig behauptet werden: Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nämlich, daß er für den 3. Oktober 1973 vorgeladen wurde, damit ihm eben dieses Ergebnis vorgehalten werde, dies mit dem Beifügen, daß das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung fortgeführt werde, wenn er der Ladung keine Folge leiste (Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950). Da der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, war die belangte Behörde sonach auch berechtigt, über die Berufung ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Doch gehen all diese Einwände am Kern der Sache vorbei. Wie oben dargelegt, ist die Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren aus Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sind. Als neue Tatsache hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe erst am 14. Juni 1974 festgestellt, die Meßstrecke sei in Wahrheit zwischen Bau-km 288,8 und 289.1 gelegen gewesen, wo keine Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer aber diesen Umstand - der mit der Aktenlage allerdings nicht in Einklang zu bringen ist - schon vor Abschluß des Strafverfahrens geltend machen können, hätte er die Ladung für den 3. Oktober 1973 befolgt. Da er dies unterließ, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des mit dem Berufungsbescheid vom 26. November 1973 abgeschlossenen Verfahrens ausschließt. Es erübrigt sich daher auch zu prüfen, ob die belangte Behörde zu einem im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid hätte kommen können.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 20. Juni 1975

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002109.X00

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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