RS Vwgh 2007/1/25 2006/16/0163

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15;

Beachte

Besprechung in: GeS aktuell 2007/5, Seite 219 - 222;

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass aus der Urkunde alle für die Gebührenbemessung erheblichen Umstände hervorgehen. Auch der bloß erzählende Hinweis auf ein bereits früher abgeschlossenes Rechtsgeschäft in einer Urkunde löst die Gebührenpflicht für jedes Rechtsgeschäft (abermals) aus, sofern der Inhalt der Schrift geeignet ist, hierüber Beweis zu machen (Hinweis Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren7, E 75 f zu § 15 GebG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160163.X01

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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