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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hatte die erste Instanz den Beschuldigten zweier Übertretungen schuldig erkannt, aber nur eine einzige Strafe (und Ersatzarreststrafe) festgesetzt, und behebt die Berufungsbehörde einen der beiden Schuldsprüche, so hat sie die Strafe für den nicht behobenen Schuldspruch neu zu bemessen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002013.X01Im RIS seit
20.06.1975