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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §104 Abs7 idF 1971/285;Rechtssatz
Wenn der Bfr eine unfallsfreie Fahrt unternahm, wobei er eine leere Abschleppachse nachzog, und er bei der Rückfahrt, bei der er einen auf der Abschleppachse aufgeblockten PKW mitführte, einen Unfall hatte, der zu einer gerichtlichen Verurteilung führte, so ist durch die strafgerichtliche Verurteilung die Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Fahrt mit der leeren Abschleppachse (Übertretung nach § 104 Abs 7 KFG 1967) nicht konsumiert.Wenn der Bfr eine unfallsfreie Fahrt unternahm, wobei er eine leere Abschleppachse nachzog, und er bei der Rückfahrt, bei der er einen auf der Abschleppachse aufgeblockten PKW mitführte, einen Unfall hatte, der zu einer gerichtlichen Verurteilung führte, so ist durch die strafgerichtliche Verurteilung die Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Fahrt mit der leeren Abschleppachse (Übertretung nach Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967) nicht konsumiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001329.X03Im RIS seit
20.06.1975Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013