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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §104 Abs7;Rechtssatz
Der Bfr musste sich als Kraftfahrer und Mechanikermeister mit den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes vertraut machen. Unterlässt er dies, kann von einer schuldlosen
Unwissenheit nicht mehr gesprochen werden. Die Zusage beim Kauf der Abschleppachse seitens des Verkäufers enthebt den Bfr nicht von seiner Verpflichtung, über die Frage, ob das Nachziehen eines solchen Anhängers einer Zulassung oder einer Bewilligung iSd § 104 Abs 7 zweiter Satz KFG 1967 bedarf, Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen.Unwissenheit nicht mehr gesprochen werden. Die Zusage beim Kauf der Abschleppachse seitens des Verkäufers enthebt den Bfr nicht von seiner Verpflichtung, über die Frage, ob das Nachziehen eines solchen Anhängers einer Zulassung oder einer Bewilligung iSd Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 bedarf, Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001329.X02Im RIS seit
20.06.1975Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013