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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §104 Abs7;Rechtssatz
Eine Abschleppachse (Einachsenanhänger) stellt ein Spezialgerät zum Aufblocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen und somit eine Spezialvorrichtung im Sinne des § 104 Abs 7 zweiter Satz KFG 1967 dar, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes in dessen örtlichem Wirkungsbereich von einem Kraftfahrzeug gezogen werden darf.Eine Abschleppachse (Einachsenanhänger) stellt ein Spezialgerät zum Aufblocken und Abschleppen von Kraftfahrzeugen und somit eine Spezialvorrichtung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 dar, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes in dessen örtlichem Wirkungsbereich von einem Kraftfahrzeug gezogen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001329.X01Im RIS seit
20.06.1975Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013