RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs5 Z7;
AWG 1990;
AWG 2002;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine nach dem AWG 1990 genehmigte thermische Abfallbehandlungsanlage oder eine nach dem AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle stellt jedenfalls eine "thermische Abfallbehandlungsanlage" im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Z 7 ALSAG 1989 dar. Sowohl im Regelungsbereich des AWG 1990 als auch in demjenigen des AWG 2002 zeigt aber die Darstellung der Genehmigungspflicht, dass es auch Behandlungsanlagen gibt, in denen Abfälle verbrannt werden, die keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz benötigen. Aus dem Fehlen einer Bewilligung nach dem AWG (1990 oder 2002) allein kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Anlage keine thermische Abfallbehandlungsanlage darstellt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X03

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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