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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, eine Tat einer anderen als der von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz herangezogenen Strafnorm zu unterstellen, wenn keine Identität des Rechtsschutzobjektes gegeben ist, ohne vorher dem Berufungswerber (Beschuldigten) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001771.X02Im RIS seit
18.11.2002