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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz angenommen, daß eine Verwaltungsübertretung zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen worden und zu einem bestimmten Zeitpunkt als beendet anzusehen ist, so kann die Berufungsbehörde in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG 1950 nicht entscheiden, daß die Beendigung der strafbaren Handlung für einen späteren Zeitpunkt anzunehmen und deshalb der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dementsprechend abzuändern und damit die Tatzeit zu verlängern ist.Hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz angenommen, daß eine Verwaltungsübertretung zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen worden und zu einem bestimmten Zeitpunkt als beendet anzusehen ist, so kann die Berufungsbehörde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht entscheiden, daß die Beendigung der strafbaren Handlung für einen späteren Zeitpunkt anzunehmen und deshalb der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dementsprechend abzuändern und damit die Tatzeit zu verlängern ist.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001771.X01Im RIS seit
18.11.2002