TE Vwgh Beschluss 1975/6/23 0725/75

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Veröffentlicht am 23.06.1975
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
VwGG §26 Abs3 idF 1973/569;
VwGG §46 Abs2 idF 1973/569;
VwGG §46 Abs3 idF 1973/569;
VwGG §61 idF 1973/569;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, den Beschluss gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde der JS in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wilhelm in Wien I, Schottenbastei 11, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1974, Zl. VI/4-AO-677/8-1974, betreffend Zusammenlegungsplan K, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der JS in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wilhelm in Wien römisch eins, Schottenbastei 11, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1974, Zl. VI/4-AO-677/8-1974, betreffend Zusammenlegungsplan K, wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und den beigeschafften Akten der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde und des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat am 18. Juli 1972 unter Zl. 4119/75-1972 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet K erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin die Berufung erhoben, die jedoch der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 28. Juni 1974 als unbegründet abgewiesen hat. Das Erkenntnis des Landesagrarsenates ist der Beschwerdeführerin am 18. Juni 1974 zugestellt worden. Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Behauptung erhoben, nicht gesetzmäßig abgefunden worden zu sein. Der Oberste Agrarsenat hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1974 jedoch die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 als unzulässig zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß mit dem Tage des Inkrafttretens der letzteren Vorschrift - ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates liege nicht vor - die bis dahin bestandene Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates im vorliegenden Fall ein Ende gefunden habe. Dieses Erkenntnis ist der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 5. Februar 1975 zugestellt worden.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin die Berufung erhoben, die jedoch der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 28. Juni 1974 als unbegründet abgewiesen hat. Das Erkenntnis des Landesagrarsenates ist der Beschwerdeführerin am 18. Juni 1974 zugestellt worden. Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Behauptung erhoben, nicht gesetzmäßig abgefunden worden zu sein. Der Oberste Agrarsenat hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1974 jedoch die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 als unzulässig zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß mit dem Tage des Inkrafttretens der letzteren Vorschrift - ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates liege nicht vor - die bis dahin bestandene Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates im vorliegenden Fall ein Ende gefunden habe. Dieses Erkenntnis ist der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 5. Februar 1975 zugestellt worden.

Am 18. Februar 1975 ist beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingelangt, worauf der Genannten mit Beschluß vom 4. März 1975 die Verfahrenshilfe gemäß § 61 VwGG 1965 in der Fassung des Art. V Z. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1974, Zl. VI/4-AO-677/8-1974, und zum Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 2 (in der Ausfertigung irrtümlich § 42) VwGG 1965 die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt nämlich nach § 61 Abs. 1 VwGG 1965 in der angeführten Fassung das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach §§ 45 und 46 und zur Vertretung in der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Am 18. Februar 1975 ist beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingelangt, worauf der Genannten mit Beschluß vom 4. März 1975 die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, VwGG 1965 in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 3, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1974, Zl. VI/4-AO-677/8-1974, und zum Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 46, Absatz 2, (in der Ausfertigung irrtümlich Paragraph 42,) VwGG 1965 die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt nämlich nach Paragraph 61, Absatz eins, VwGG 1965 in der angeführten Fassung das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach Paragraphen 45 und 46 und zur Vertretung in der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Dieser Beschluß ist dem einschreitenden Anwalt mit der Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. März 1973 nach dem Beschwerdevorbringen am 19. März 1975 zugestellt worden. Am 29. April 1975 ist beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28. Juni 1974 überreicht worden.

Darin wird - entgegen der Aktenlage - vorgebracht, auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1975 sei der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden.

Die vorliegende Beschwerde war aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen:

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt nach § 26 Abs. 1 VwGG 1965 sechs Wochen. Sie ist gegenständlich bereits am 29. August 1974 abgelaufen. Der durch die Versäumung dieser Frist erlittene Rechtsnachteil hätte nur durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs. 2 VwGG 1965) über Antrag der Beschwerdeführerin behoben werden können. Ein solcher Antrag -der bei der durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 gegebenen Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verwaltungerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 24. Februar 1975, Zl. 185/75, und vom 17. März 1975, Zl. 360/75) an sich zulässig gewesen wäre - hätte aber beim Verwaltungerichtshof gemäß § 46 Abs. 3 VwGG 1965 spätestens zwei Wochen nach der am 5. Februar 1975 erfolgten Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, gestellt und hiebei die versäumte Handlung gleichzeitig nachgeholt werden müssen. Aber selbst bei Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG 1965 in der Fassung des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, wäre der letzte Tag der angeführten Frist zufolge der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes nach der Zustellung am 19. Mäz 1975 der 2. April 1975 gewesen. Die ohne Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 29. April 1975 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 sechs Wochen. Sie ist gegenständlich bereits am 29. August 1974 abgelaufen. Der durch die Versäumung dieser Frist erlittene Rechtsnachteil hätte nur durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965) über Antrag der Beschwerdeführerin behoben werden können. Ein solcher Antrag -der bei der durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 gegebenen Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verwaltungerichtshofes vergleiche die Beschlüsse vom 24. Februar 1975, Zl. 185/75, und vom 17. März 1975, Zl. 360/75) an sich zulässig gewesen wäre - hätte aber beim Verwaltungerichtshof gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965 spätestens zwei Wochen nach der am 5. Februar 1975 erfolgten Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, gestellt und hiebei die versäumte Handlung gleichzeitig nachgeholt werden müssen. Aber selbst bei Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 in der Fassung des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, wäre der letzte Tag der angeführten Frist zufolge der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes nach der Zustellung am 19. Mäz 1975 der 2. April 1975 gewesen. Die ohne Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 29. April 1975 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000725.X00

Im RIS seit

12.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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