RS Vwgh 1975/6/24 1894/74

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Veröffentlicht am 24.06.1975
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §21 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs2;
StruktVG 1969 §8 Abs3;

Rechtssatz

Bringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihren Betrieb in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft unter Aufwertung des Betriebsvermögens ein, so ist der Versäußerungsgewinn auch dann gemäß § 8 Abs 3 zweiter Satz StruktVG begünstigt, wenn sie kurz nach der Gründung der Kapitalgesellschaft die an dieser erworbenen Anteilsrechte veräußern. Die einzige Sanktion in einem solchen Fall ist die Anwendung des § 17 EStG 1967 innerhalb von zehn Jahren nach der Einbringung auch bei der Veräußerung nicht wesentlicher Beteiligungen. Das läßt sich aus dem Gedanken herleiten, daß im Vordergrund der gesetzgeberischen Absicht eine Objektförderung (=Umstrukturierung) des Betriebes steht. Für eine andere Beurteilung kann in diesem Fall auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen werden.Bringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihren Betrieb in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft unter Aufwertung des Betriebsvermögens ein, so ist der Versäußerungsgewinn auch dann gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz StruktVG begünstigt, wenn sie kurz nach der Gründung der Kapitalgesellschaft die an dieser erworbenen Anteilsrechte veräußern. Die einzige Sanktion in einem solchen Fall ist die Anwendung des Paragraph 17, EStG 1967 innerhalb von zehn Jahren nach der Einbringung auch bei der Veräußerung nicht wesentlicher Beteiligungen. Das läßt sich aus dem Gedanken herleiten, daß im Vordergrund der gesetzgeberischen Absicht eine Objektförderung (=Umstrukturierung) des Betriebes steht. Für eine andere Beurteilung kann in diesem Fall auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001894.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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