RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0157

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TierzuchtG Tir 1995 §25 Abs3;
TierzuchtG Tir 1995 §25 Abs5;
TierzuchtG Tir 1995;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Aspekte des Zuchtbetriebes und des Wirkens des Zuchtverbandes, erwachsen einem Züchter aus dem Tir TierzuchtG 1995 keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Ein Missbrauch bzw ungesetzliches Vorgehen des Verbandes stellt ein Verhalten dar, das allenfalls das Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer für Tirol nach § 25 Abs 3 und 5 Tir TierzuchtG 1995 auf den Plan ruft.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070157.X02

Im RIS seit

21.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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