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L63007 Rinderzucht Tierzucht TirolNorm
TierzuchtG Tir 1995 §25 Abs3;Rechtssatz
Hinsichtlich der Aspekte des Zuchtbetriebes und des Wirkens des Zuchtverbandes, erwachsen einem Züchter aus dem Tir TierzuchtG 1995 keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Ein Missbrauch bzw ungesetzliches Vorgehen des Verbandes stellt ein Verhalten dar, das allenfalls das Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer für Tirol nach § 25 Abs 3 und 5 Tir TierzuchtG 1995 auf den Plan ruft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070157.X02Im RIS seit
21.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011