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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z1;Rechtssatz
Das Anfertigen von Kopien von Betriebsunterlagen und die missbräuchliche Verwendung derselben durch einen Dienstnehmer zum Nachteil des Betriebes stellt eine schwere Verletzung der Dienstpflichten dar, bei deren Vorliegen dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis fortzusetzen oder zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000139.X01Im RIS seit
15.01.2003