RS Vwgh 1975/6/25 2221/74

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Veröffentlicht am 25.06.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 §1 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litd Z169;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litd Z172;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/72 E 30. Juni 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Komplikationen von Dienstbeschädigungen, welche in der Grundposition nicht als Einschätzungsmerkmal angeführt sind, sondern für die eigene Richtsatzpositionen vorgesehen sind, müssen gesondert eingeschätzt und beurteilt werden (allgemeine Formulierung eines für Einzelfälle wiederholt ausgesprochenen Grundsatzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002221.X01

Im RIS seit

25.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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