RS Vwgh 1975/6/25 1458/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1975
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2942/53 E 5. Oktober 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001458.X10

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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