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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0678/72 E 26. Februar 1973 RS 3Stammrechtssatz
Ausführungen, daß bei der gemäß § 8 KOVG vorzunehmenden berufskundlichen Beurteilung festzustellen ist, inwieweit durch eine Venenerkrankung beider Beine eine Erschwerung der beruflichen Aufgabe eines Richters, nach dem objektiven Berufsbild maßgebenden Anforderungen, vor allem hinsichtlich des Sitzens und Stehens, sich ergibt.Ausführungen, daß bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden berufskundlichen Beurteilung festzustellen ist, inwieweit durch eine Venenerkrankung beider Beine eine Erschwerung der beruflichen Aufgabe eines Richters, nach dem objektiven Berufsbild maßgebenden Anforderungen, vor allem hinsichtlich des Sitzens und Stehens, sich ergibt.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung Einschätzungsverfahren Verhältnis zu anderen Normen Materien DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001458.X05Im RIS seit
24.01.2003