RS Vwgh 1975/6/25 1458/74

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Veröffentlicht am 25.06.1975
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ausführungen allgemeiner Art (über den Gesamtleidenszustand, über die Notwendigkeit einer orthopädischen Versorgung und dgl) können eine zutreffende Ermittlung der MdE nach der Richtsatzverordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung BGBl Nr 150/1965 nicht entkräften.Ausführungen allgemeiner Art (über den Gesamtleidenszustand, über die Notwendigkeit einer orthopädischen Versorgung und dgl) können eine zutreffende Ermittlung der MdE nach der Richtsatzverordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1965, nicht entkräften.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001458.X04

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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