RS Vwgh 1975/6/25 1458/74

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Veröffentlicht am 25.06.1975
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Der Hinweis auf einen Krankenstand, bzw auf eine verfügte Versetzung in den Ruhestand zum Beweis der Verschlechterung einer Dienstbeschädigung ist nicht geeignet, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen Richtsatzverordnung gewonnene Richtsatzeinschätzung zu entkräften.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001458.X01

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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