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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Der Hinweis auf einen Krankenstand, bzw auf eine verfügte Versetzung in den Ruhestand zum Beweis der Verschlechterung einer Dienstbeschädigung ist nicht geeignet, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen Richtsatzverordnung gewonnene Richtsatzeinschätzung zu entkräften.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien KOVG §52 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001458.X01Im RIS seit
24.01.2003