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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §75;Rechtssatz
Wurde eine Exekution mit ausdrücklichem Einverständnis der verpflichteten Partei unter Bezugnahme auf § 39 Abs 2 Z 6 EO eingestellt, so kann sie sich angesichts des Abstellens des GJGebG auf formale äußere Tatbestände, und da auch der Fall, daß die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus GründenWurde eine Exekution mit ausdrücklichem Einverständnis der verpflichteten Partei unter Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, EO eingestellt, so kann sie sich angesichts des Abstellens des GJGebG auf formale äußere Tatbestände, und da auch der Fall, daß die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus Gründen
erfolgte, die dem betreibenden Gläubiger schon bei Einbringen des Exekutionsantrages oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges bekannt waren, nicht vorliegt, nicht darauf berufen, daß die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000535.X01Im RIS seit
26.06.1975Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013