RS Vwgh 1975/6/26 0535/75

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Veröffentlicht am 26.06.1975
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §75;
GJGebG 1962 §20 Abs2;
GJGebG 1962 §28 litc;
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Wurde eine Exekution mit ausdrücklichem Einverständnis der verpflichteten Partei unter Bezugnahme auf § 39 Abs 2 Z 6 EO eingestellt, so kann sie sich angesichts des Abstellens des GJGebG auf formale äußere Tatbestände, und da auch der Fall, daß die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus GründenWurde eine Exekution mit ausdrücklichem Einverständnis der verpflichteten Partei unter Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, EO eingestellt, so kann sie sich angesichts des Abstellens des GJGebG auf formale äußere Tatbestände, und da auch der Fall, daß die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus Gründen

erfolgte, die dem betreibenden Gläubiger schon bei Einbringen des Exekutionsantrages oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges bekannt waren, nicht vorliegt, nicht darauf berufen, daß die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000535.X01

Im RIS seit

26.06.1975

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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