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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001469.X01Im RIS seit
27.06.1975