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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1;Rechtssatz
Aus dem im § 113 Abs 1 KFG 1967 gebrauchten Wort "selbst" in Verbindung mit den Worten "die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule" im § 109 Abs 1 leg cit ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber von einem Fahrschulbesitzer die ausschließliche persönliche Führung eben dieser Fahrschule verlangt. Damit ist es aber unvereinbar, einen Fahrschulbesitzer zum Leiter einer weiteren Fahrschule zu bestellen, mag auch Besitzer der letzteren seine Ehegattin sein. (Hinweis auf E vom 2.6.1958, Zl. 2392/57, 1.7.1968, Zl. 0589/67 und 24.2.1972, Zl. 1241/70)Aus dem im Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 gebrauchten Wort "selbst" in Verbindung mit den Worten "die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule" im Paragraph 109, Absatz eins, leg cit ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber von einem Fahrschulbesitzer die ausschließliche persönliche Führung eben dieser Fahrschule verlangt. Damit ist es aber unvereinbar, einen Fahrschulbesitzer zum Leiter einer weiteren Fahrschule zu bestellen, mag auch Besitzer der letzteren seine Ehegattin sein. (Hinweis auf E vom 2.6.1958, Zl. 2392/57, 1.7.1968, Zl. 0589/67 und 24.2.1972, Zl. 1241/70)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000595.X01Im RIS seit
16.01.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010