Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Anrufung des VwGH gegen Entscheidungen der Agrarsenate ist durch § 8 AgrarbehördenG 1950 idF der AgrarbehördenG-Novelle 1974 schlechthin für zulässig erklärt worden, ohne eine Unterscheidung dahingehend zu machen, ob es sich um Bescheide handelt, welche noch vor dem Inkrafttreten der Novellierung des AgrarbehördenG 1950, also noch vor Zulässigerklärung der Anrufung des VwGH, oder um Bescheide, die erst nach dem hier maßgebenden Zeitpunkt - dem 31.8.1974, 0 Uhr - erlassen worden sind. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat jedenfalls mit der Zustellung des Erkenntnisses des Agrarsenates zu laufen begonnen, auch wenn die Anrufung des VwGH zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig gewesen ist. Der am 31.8.1974, 0 Uhr, noch zur Verfügung stehende Teil der sechswöchigen Beschwerdefrist steht für die Erhebung der VwGH-Beschwerde offen (Hinweis E VfGH vom 19.3.1974, G 30/73 und E 3.12.1956, VwSlg 3103 A/1956).Die Anrufung des VwGH gegen Entscheidungen der Agrarsenate ist durch Paragraph 8, AgrarbehördenG 1950 in der Fassung der AgrarbehördenG-Novelle 1974 schlechthin für zulässig erklärt worden, ohne eine Unterscheidung dahingehend zu machen, ob es sich um Bescheide handelt, welche noch vor dem Inkrafttreten der Novellierung des AgrarbehördenG 1950, also noch vor Zulässigerklärung der Anrufung des VwGH, oder um Bescheide, die erst nach dem hier maßgebenden Zeitpunkt - dem 31.8.1974, 0 Uhr - erlassen worden sind. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat jedenfalls mit der Zustellung des Erkenntnisses des Agrarsenates zu laufen begonnen, auch wenn die Anrufung des VwGH zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig gewesen ist. Der am 31.8.1974, 0 Uhr, noch zur Verfügung stehende Teil der sechswöchigen Beschwerdefrist steht für die Erhebung der VwGH-Beschwerde offen (Hinweis E VfGH vom 19.3.1974, G 30/73 und E 3.12.1956, VwSlg 3103 A/1956).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001557.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013