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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges können ohne Feststellung der Krankheitsvorgeschichte nicht geklärt werden, wobei ein wesentliches Element der Krankheitsvorgeschichte die langdauernde Entwicklung schwerster körperlicher Leiden auf Grund einer Dienstbeschädigung ist.
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001259.X04Im RIS seit
11.12.2002