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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die neuerliche Befassung eines Sachverständigen der schon vor dem durch ein E des VwGH aufgehobenen Bescheides ein Gutachten erstattet hatte, stellt im fortgesetzten Verfahren kein verfahrensrechtliches Hindernis dar (hier: neuerliche Betrauung desselben Sachverständigen unter Beachtung der im § 39 Abs 2 AVG angeführten Grundsätze).Die neuerliche Befassung eines Sachverständigen der schon vor dem durch ein E des VwGH aufgehobenen Bescheides ein Gutachten erstattet hatte, stellt im fortgesetzten Verfahren kein verfahrensrechtliches Hindernis dar (hier: neuerliche Betrauung desselben Sachverständigen unter Beachtung der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG angeführten Grundsätze).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001259.X02Im RIS seit
11.12.2002