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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0906/75 E 30. Juni 1975 VwSlg 8869 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
§ 4 der Verordnung BGBl Nr 445/1925 ist im Verfahren vor den Agrarsenaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Namen des Vorsitzenden und des Schriftführers treten, welche gem § 13 AgrVG 1950 ebenso zur Fertigung der Erledigung berufen sind wie der Genehmigende hiezu bei der Ausfertigung eines Bescheides berufen ist, der nach dem AVG 1950 aber ohne Anwendung des § 13 AgrVG 1950 erlassen wird.Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 445 aus 1925, ist im Verfahren vor den Agrarsenaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Namen des Vorsitzenden und des Schriftführers treten, welche gem Paragraph 13, AgrVG 1950 ebenso zur Fertigung der Erledigung berufen sind wie der Genehmigende hiezu bei der Ausfertigung eines Bescheides berufen ist, der nach dem AVG 1950 aber ohne Anwendung des Paragraph 13, AgrVG 1950 erlassen wird.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000907.X01Im RIS seit
20.02.2003